Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll165. Sitzung / Seite 149

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Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre geboren haben, die vollen Versiche­rungs­zeiten für jedes Kind angerechnet bekommen.“

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Deshalb richte ich mich heute auch mit der Bitte an die Kolleginnen und Kollegen von der Familienpartei – die sich ja ganz massiv dafür einsetzen, ein Bekenntnis abzu­legen – sowie an alle anderen Kolleginnen und Kollegen, uns zu unterstützen. – Danke. (Beifall beim Team Stronach sowie der Abgeordneten Doppler und Gerhard Schmid.)

15.56


Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Steinbichler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Verbesserte Anrechnung der Pensionszeiten pro Kind für die Kinderer­ziehungszeit“

Eingebracht zu TOP 6: Bericht des Familienausschusses über den Antrag 1728/A(E) der Abgeordneten Ing. Waltraud Dietrich, Kolleginnen und Kollegen betreffend "Kin­derbetreuungsgeld für mehrere Kinder - jedes Kind muss gleich viel wert sein" (1473 d.B.) in der Sitzung des Nationalrates vom 1. März 2017

Laut einschlägiger Fachliteratur ist die Leistung erziehender Mütter gesellschaftlich wesentlich unterbewertet. Eine große Benachteiligung ist der Umstand, dass die Mütter, die ihre Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre geboren haben, nicht für jedes Kind die vollen Versicherungszeiten für die Pension angerechnet bekommen - obwohl diese Mütter für jedes Kind die volle Erziehungs- und Betreuungsleistung erbringen.

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gelten Teile der Zeiten der Kinder­erziehung als Versicherungszeiten. Dabei betrifft diese Regelung vor allem Frauen, da sie es sind, die sich in der Regel um die Erziehung der Kinder kümmern.

Das Gesetz berücksichtigt dabei die Erziehung von den Kindern der Versicherten/des Versicherten, von den Stiefkindern, von den Adoptivkindern oder von den Pflege­kindern (wenn die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist). Als Zeiten der Kindererziehung werden maximal die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt. Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate nach der Geburt angerechnet.

Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalen­dermonat, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden Kindes.

Die Anrechnung endet auch mit dem Arbeitsbeginn der Frau. Liegt während der Kin­dererziehungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, gibt es keine "doppelte" Anrechnung als Versicherungszeit. Für die Pensionshöhe wird allerdings zur Beitragsgrundlage aus


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