Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 111

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2. Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Aus­maß bieten ein Grund gemäß Abs. 4 Z 1 – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen gemäß Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.“

Begründung:

Tierhaltungen, bei denen auf Grund der im § 16 Abs. 4 genannten Ausnahmegründe eine dauernde Anbindehaltung erfolgt, sind der Behörde zu melden, um sicherzu­stellen, dass die entsprechenden Betriebe bei der Behörde bekannt sind.

Auch Betriebe, die grundsätzlich die erforderliche Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang gewähren, bei denen aber durch Eintritt eines obgenannten Grundes für einen bestimmten Zeitraum eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit nicht ge­boten werden kann, haben dies der Behörde zu melden.  Derartige Situationen sind beispielsweise durch Eintritt von Naturereignissen oder Unfällen, ebenso wie bei temporären Baumaßnahmen denkbar.

Bei der Beurteilung des Vorhandenseins geeigneter Weideflächen sind nicht allein die Verfügungsrechte über vorhandene Grundstücke entscheidend, sondern sind die tatsächlichen Lagen, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten und die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erreichbarkeit bzw. Betreuung im Hinblick auf die Nutzung der Tiere in Betracht zu ziehen. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht durch häufige Transporte beeinträchtigt wird.

Bei den in Abs. 4 Z 3 genannten öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Beschrän­kungen handelt es etwa um Raumordnung (Flächenwidmung), UVP oder nachbar­rechtliche Beschränkungen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Frau Abgeordnete Weigerstorfer gelangt nun zu Wort. – Bitte, Frau Abgeordnete.

 


14.18.37

Abgeordnete Ulrike Weigerstorfer (STRONACH): Herr Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Ich möchte gerne mit § 2 eines Bundesverfassungsgesetzes beginnen. Da steht geschrieben: „Die Republik Österreich [...] bekennt sich zum Tierschutz.“

Wir haben dazu schon unterschiedliche Ansätze gehört, was widerspiegelt, dass Tierschutz offensichtlich mehrere Betrachtungsmöglichkeiten zulässt, da man da immer wieder unterschiedliche Ansätze sieht. Der eine sieht es eher aus Sicht der Tierhalter, vor allem bei Nutztieren, der andere sieht es emotional – viele haben Katzen und Hunde zu Hause. Ich gestehe, es ist nicht nur ein Kopfthema, sondern auch ein sehr emotionales Thema. „Allen Leuten recht getan ist eine Kunst, die niemand kann.“

Ich möchte aber trotzdem zu bedenken geben, dass wir als Menschen Tieren zwar übergeordnet sind, dass es aber leider teilweise im Gesetz juristisch betrachtet nach wie vor so ist, dass Tiere als Sache gehandelt werden.

Nichtsdestotrotz haben wir die Verpflichtung, sie als Mitgeschöpfe zu respektieren und ihnen gegenüber keinesfalls grausam zu sein. Wir müssen Tiere vor jedem unnötigen Leid bewahren.

 


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