Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll177. Sitzung / Seite 98

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

14.09.00

Abgeordneter Christoph Hagen (STRONACH): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muss es schnell machen, weil ich nur 1 Minute Redezeit habe. Beim Punkt 4 werden wir zustimmen, weil es ein vernünftiges Gesetz ist.

Punkt 5, der Antrag des Kollegen Hafenecker betreffend Abstellen von Pkws: Da kön­nen wir leider nicht zustimmen. Ich glaube, Kollege Hafenecker hat zu Beginn der Debatte selbst die Erklärung dafür gegeben. Jetzt hat man endlich im Griff, dass nicht wahllos Autos herumstehen, die kein Kennzeichen haben. Das würde dann durch diese Maßnahme schwerer kontrollierbar. Die Polizei hätte nichts anderes mehr zu tun, als zu schauen, ob das Pickerl gültig ist oder nicht. Das erledigt sich von selbst, glaube ich.

Zum Antrag der Grünen betreffend Fahrräder: Ich glaube, es hat einen guten Grund, warum Kinder erst mit 10 Jahren die Fahrradprüfung machen und selbständig herum­fahren dürfen: Es gibt den Vertrauensgrundsatz. Man sagt ja im Vertrauensgrundsatz bewusst, dass die Kinder noch nicht reif genug sind, um die Gefahren des Straßen­verkehrs zu erkennen. Schulische Fortbildung beziehungsweise Unterstützung in diesem Bereich ist positiv, aber nicht, dass man es so festlegt, dass es eine Zwangs­übung ist, sondern man muss das vernünftig überlegen. Deswegen: leider nein. – Danke. (Beifall beim Team Stronach.)

14.09


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Schmid. – Bitte.

 


14.10.00

Abgeordneter Gerhard Schmid (ohne Klubzugehörigkeit): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Zu TOP 5, Abstellen von Kfz ohne Kennzeichen: Nach § 89a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kenn­zeichentafel auf öffentlichem Grund untersagt. Das entsprechende Fahrzeug kann seitens der Behörde vom Abstellort verbracht werden. Mit vorliegendem Antrag wollen die Antragsteller eine Gesetzesänderung dahin gehend erwirken, dass Fahrzeuge, deren behördliche Zulassung über die §-57a-Plakette nachgewiesen werden kann, auch ohne Kennzeichentafeln auf öffentlichem Grund abgestellt werden können. Dies trifft insbesondere auf Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen zu.

Dem Grunde nach lässt sich mit der Plakette der §-57a-Überprüfung durch die Behörde ein Fahrzeughalter ermitteln, wobei unter anderem eine allfällige Stilllegung des Fahrzeuges erhoben werden kann. Eine Gesetzesänderung zugunsten einer länger­fristigen Fahrzeugabstellung auf öffentlichem Grund mangels eigener Abstell­fläche durch den Fahrzeughalter kann nicht befürwortet werden. Das Abstellen von Fahrzeugen und auch von Gegenständen wie zum Beispiel Container – für diese ist ein Bewilligungsverfahren erforderlich – ist wie bisher zur Aufrechterhaltung des öffent­lichen Verkehrs zeitlich zu begrenzen und entsprechend abzusichern.

Gerade bei der mangelnden Absicherung nicht zum Verkehr zugelassener Fahrzeuge ist von einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs auszugehen. Fahrzeughalter von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen sollten in der Lage sein, entsprechende Abstell­flächen bereitzustellen. Dem gegenständlichen Antrag ist somit nicht zuzustimmen. – Danke.

14.12


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Lipitsch. – Bitte.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite