Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 81

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Der Antrag 2255/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialver­siche­rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das BauernSozialver­siche­rungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unter­brin­gungs­gesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheits­tele­matikge­setz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebam­mengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmas­seurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017) in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (1714 d.B) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird in § 2 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Orts- und bedarfsabhängig und bei Einschränkung des Versorgungsauftrages auf die Altersgruppe bis 18 Jahre kann das Kernteam auch nur aus Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zusammengesetzt sein.“

2. In Artikel 1 wird in § 2 Abs. 3 nach dem Wort „Krankenpflege,“ folgende Wortfolge eingefügt:

„Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,“

3. In Artikel 1 wird in § 9 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppen­praxen unterliegen dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, auch wenn darin Ärztinnen und Ärzte als Angestellte tätig sind, sofern das Verhältnis zwischen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und Vollzeitäqui­valenten der angestellten Ärztinnen und Ärzte die Verhältniszahl 1:1 nicht übersteigt.“

Begründung

Zu 1.

KinderärztInnen sind Teil der allgemeinmedizinischen Erstversorgung. Es besteht die Gefahr, dass die neuen Primärversorgungseinheiten die zum Teil jetzt schon prekäre kinderärztliche Versorgung weiter schwächen.

FachärztInnen für Kinder- und Jugendheilkunde haben daher in den Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren des Gesetzes gefordert, dass für die Versorgung der Altersgruppe 0 bis 18 spezialisierte Primärversorgungseinheiten etabliert werden können. In solchen auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisierten Primärversorgungseinheiten können auch die anderen beteiligten Gesundheitsberufe ihr spezialisiertes Wissen und Können in der Arbeit mit dieser PatientInnen-Gruppe einbringen.

Zu 2.

In modernen Primärversorgungskonzepten sind SozialarbeiterInnen (Akademie oder Fachhochschule) verpflichtend einbezogen. Soziale Arbeit geht von einem breiten Gesundheitsbegriff aus und betreut Menschen in besonders prekären Lebenslagen. Schon jetzt sind SozialarbeiterInnen im Gesundheitswesen wie beispielsweise im Entlassungsmanagement tätig – als Schnittstelle zwischen Krankenhaus und Primär­versorgung. Sie sind auch als Lotsen im Gesundheits- und Sozialsystem für PatientIn-


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