nen tätig. SozialarbeiterInnen vernetzen und verbinden PatientInnen zwischen vielen Versorgungsebenen, Institutionen und Berufsgruppen.
Daher sollten SozialarbeiterInnen in der österreichischen Primärversorgung von Beginn an einen fixen Platz bekommen.
Zu 3.
Um die Zielsetzungen und Zweckorientierung von Primärversorgung erreichen zu können, muss die Möglichkeit geschaffen werden, ÄrztInnen bei ÄrztInnen im Ausmaß von 1 Vollzeitäquivalent pro Gesellschafter/Partner anstellen zu dürfen.
Das schafft die personellen Ressourcen für die langen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag auch an den Tagesrandzeiten, sowie für die geforderten Hausbesuche und Wochenenddienste. Mit der zahlenmäßigen Einschränkung der angestellten ÄrztInnen wird zum Schutz kleinerer Versorgungseinheiten die Bildung übermäßig großer Versorgungseinheiten verhindert. Dabei muss die Möglichkeit auch nur Teilzeit zu arbeiten gegeben sein. Das ist gerade für Frauen oft die Voraussetzung, um in einer Ordination arbeiten zu können und betrifft zudem alle jene ÄrztInnen, die lieber angestellt, mit einer flexibleren Stundenanzahl und ohne unternehmerisches Risiko arbeiten wollen. Gerade für junge ÄrztInnen könnte die Anstellung mit einer flexiblen Stundenanzahl daher einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivierung ihres Berufes leisten.
Wird die Anstellung von ÄrztInnen nicht ermöglicht, entsteht zudem ein massiver Konkurrenznachteil für Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen und Netzwerken im Verhältnis zu den selbständigen Ambulatorien, die ÄrztInnen anstellen dürfen.
Wird das Primärversorgungsgesetz ohne einer Anstellungsmöglichkeit umgesetzt, werden Primärversorgungseinheiten in Zukunft gezwungen sein, die Regelung für VertretungsärztInnen exzessiv in Anspruch zu nehmen, um die vorgeschriebenen notwendigen erweiterten Öffnungszeiten und Mehrleistungen für die PatientInnen anbieten zu können. Damit wird einer rechtswidrigen Umgehung von Anstellungsverhältnissen Tür und Tor geöffnet.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde
betreffend bundesweit einheitlicher Mindestabgeltung sowie Spezifizierung der Leistungen von nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Primärversorgung
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 2255/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das BauernSozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017) (1714 d.B)
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