Abänderungsantrag
der Abgeordneten Matthias Köchl, Matthias Strolz, Freundinnen und Freunde, Kolleginnen und Kollegen, zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1475 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie über den Antrag 1723/A(E) der Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Leopold Steinbichler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anpassung der Gewerbeordnung an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen – Rechtssicherheit für Gastgewerbebetriebe und Nachbarn (1752 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (1475 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie, 1752 d.B. vom 22.6.2017 wird wie folgt geändert:
Nach Ziffer 13. wird folgende Z 13a. eingefügt:
„13a. In §94 entfallen die Ziffern 1, 8, 12, 15, 17, 21, 23, 27, 29, 44, 52, 56, 57, 60 und 73.“
Begründung
Eine Entrümpelung des Berufsrechts in der Gewerbeordnung ist überfällig. Während Deutschland mit 41 reglementierten Gewerben auskommt, beläuft sich die Anzahl der reglementierten Gewerbe in Österreich auf 80 Gewerbe. Erklärungsversuche, weswegen rund 40 Gewerbe in Österreich eine höhere Gefährdung für UnternehmerInnen, MitarbeiterInnen, Umwelt oder Vermögen darstellen als in Deutschland, werden nicht unternommen: Zu offensichtlich ist, dass die bestehenden Zugangshürden von Lobbyisten der reglementierten Branchen zum Schutz der eigenen Pfründe beibehalten werden sollen. Zur Erinnerung: Die ÖVP stellt seit 1987 den Wirtschaftsminister und seit 1945 den Wirtschaftskammerpräsidenten, hätte also ausreichend Gelegenheit zur Entrümpelung der Gewerbeordnung gehabt.
Aufgrund der deutschen Erfahrungswerte könnte man in Österreich von mindestens 8.000 zusätzlichen Beschäftigten bei einer vernünftigen Entrümpelung der regulierten Gewerbe ausgehen. Dieser Effekt basiert im Wesentlichen auf einer höheren Gründungsintensität (da Zugangshürden wegfallen), der „Überführung“ von Pfusch ins angemeldete Gewerbe (wodurch auch das Steueraufkommen steigt) sowie der Förderung von Innovationskraft (durch die leichtere Erbringung neuer branchenübergreifender Dienstleistungen).
Die Gewerbeordnung benötigt eine grundlegende Neukonzeption und Trennung in Berufs- und Anlagenrecht um lebbar, lesbar und unternehmerInnenfreundlich zu werden. Bis diese grundlegende Reform angegangen wird, können aber unmittelbar als zeitnahe Schritte jene Gewerbe freigegeben werden, von denen kein relevantes Risiko für Gesundheit, Umwelt oder das Vermögen der KundInnen ausgeht.
Mit diesem Antrag werden folgende Gewerbe (unter Angabe der jeweiligen Ziffer) aus der Liste der reglementierten Gewerbe in § 94 GewO gestrichen:
1. Arbeitsvermittlung
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
12. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite