Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 231

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Matthias Köchl, Matthias Strolz, Freundinnen und Freunde, Kolle­ginnen und Kollegen, zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1475 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie über den Antrag 1723/A(E) der Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Leopold Steinbichler, Kolleginnen und Kollegen betref­fend Anpassung der Gewerbeordnung an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedin­gungen – Rechtssicherheit für Gastgewerbebetriebe und Nachbarn (1752 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (1475 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Wirt­schaft und Industrie, 1752 d.B. vom 22.6.2017 wird wie folgt geändert:

Nach Ziffer 13. wird folgende Z 13a. eingefügt:

„13a. In §94 entfallen die Ziffern 1, 8, 12, 15, 17, 21, 23, 27, 29, 44, 52, 56, 57, 60 und 73.“

Begründung

Eine Entrümpelung des Berufsrechts in der Gewerbeordnung ist überfällig. Während Deutschland mit 41 reglementierten Gewerben auskommt, beläuft sich die Anzahl der reglementierten Gewerbe in Österreich auf 80 Gewerbe. Erklärungsversuche, weswe­gen rund 40 Gewerbe in Österreich eine höhere Gefährdung für UnternehmerInnen, Mit­arbeiterInnen, Umwelt oder Vermögen darstellen als in Deutschland, werden nicht un­ternommen: Zu offensichtlich ist, dass die bestehenden Zugangshürden von Lobbyis­ten der reglementierten Branchen zum Schutz der eigenen Pfründe beibehalten wer­den sollen. Zur Erinnerung: Die ÖVP stellt seit 1987 den Wirtschaftsminister und seit 1945 den Wirtschaftskammerpräsidenten, hätte also ausreichend Gelegenheit zur Ent­rümpelung der Gewerbeordnung gehabt.

Aufgrund der deutschen Erfahrungswerte könnte man in Österreich von mindestens 8.000 zusätzlichen Beschäftigten bei einer vernünftigen Entrümpelung der regulierten Gewerbe ausgehen. Dieser Effekt basiert im Wesentlichen auf einer höheren Grün­dungsintensität (da Zugangshürden wegfallen), der „Überführung“ von Pfusch ins an­gemeldete Gewerbe (wodurch auch das Steueraufkommen steigt) sowie der Förderung von Innovationskraft (durch die leichtere Erbringung neuer branchenübergreifender Dienst­leistungen).

Die Gewerbeordnung benötigt eine grundlegende Neukonzeption und Trennung in Be­rufs- und Anlagenrecht um lebbar, lesbar und unternehmerInnenfreundlich zu werden. Bis diese grundlegende Reform angegangen wird, können aber unmittelbar als zeit­nahe Schritte jene Gewerbe freigegeben werden, von denen kein relevantes Risiko für Gesundheit, Umwelt oder das Vermögen der KundInnen ausgeht.

Mit diesem Antrag werden folgende Gewerbe (unter Angabe der jeweiligen Ziffer) aus der Liste der reglementierten Gewerbe in § 94 GewO gestrichen:

1. Arbeitsvermittlung

8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;

12. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbunde­nes Handwerk)

 


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