Sie sich einmal ein Bild machen und wir könnten in dieser Sache wirklich einmal etwas weiterbringen. (Abg. Steinbichler: Das ist das Problem mit den Tiroler Lebensmittelimporten! – Abg. Jarolim: Das wird ein Sommer mit Leichtfried für alle!) Da geht es jetzt wirklich nicht um mich, sondern um die Menschen vor Ort, und die sind mir ein großes Anliegen. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Steinbichler.)
22.06
Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Kumpitsch zu Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter.
22.06
Abgeordneter Mag. Günther Kumpitsch (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! In meinem Redebeitrag beziehe ich mich auf den Tagesordnungspunkt 46 und die darin behandelten Änderungen des Kraftfahrgesetzes.
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, weiß jemand von Ihnen, wann ein sogenannter Oldtimer zu einem historischen Fahrzeug wird? (Abg. Steinbichler: Versicherungstechnisch nach 24 Jahren!) – Einer weiß es zumindest, den anderen helfe ich vielleicht ein bisschen weiter: Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das erhaltungswürdig ist, das nur für eine bestimmte Zeit benutzt werden soll und – vor allem – das Baujahr 1955 oder früher hat oder aber älter als 30 Jahre ist und in einer Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie als sogenanntes historisches Fahrzeug eingetragen ist. Der Punkt ist, dass diese Fahrzeuge in einem Jahr 120 Tage verwendet werden dürfen, wenn es Pkws sind, 60 Tage, wenn es Krafträder sind.
Was bedeutet diese Novelle des KFG für die Besitzer historischer Fahrzeuge? – Man will durch eine Hinzufügung des § 57a KFG – viele kennen ihn als die sogenannte Pickerlüberprüfung – sicherstellen, dass der Zustand der Oldtimer auch tatsächlich mit dem genehmigten Zustand übereinstimmt – das ist einmal das Erste. Weiters muss neuerdings das Genehmigungsdokument bei der Begutachtung verpflichtend vorgelegt werden. Außerdem ist ein Fahrtenbuch zu führen, und diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Sollte nun festgestellt werden, dass das nicht gemacht wird, ist die Begutachtungsstelle verpflichtet, das in das Gutachten einzutragen, und über die Begutachtungsplakettendatenbank wird die Behörde verständigt. Die Folge davon sind vermutlich Strafen oder Weiteres.
Laut Ministerium ist die Auswirkung dieser Novelle für den Oldtimerbesitzer eine Aufwertung dieser Fahrzeuge. Ob natürlich alle Fahrzeugbesitzer von Oldtimern damit eine Freude haben werden, ist fraglich.
Ein weiterer Punkt, den ich ansprechen will, ist die Möglichkeit der Umschreibung einer Heeresfahrlehrer- oder Heeresfahrschullehrerberechtigung auf eine zivile Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung, ohne dass man noch einmal die Lehrbefähigungsprüfung zu machen braucht. Ich kann Ihnen sagen, meine Damen und Herren, ich kann diese neue Bestimmung nur befürworten. Ich habe in meiner Tätigkeit als Fahrlehrer immer wieder zivile Fahrlehrer kennengelernt, die eine solche Heeresfahrlehrerberechtigung hatten, und ich muss sagen: Die sind wirklich ausgezeichnet geschult, und diese Ausbildung hat wirklich eine besondere Qualität. Daher finde ich es auch vernünftig, dass man diese Änderung vornimmt. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
22.09
Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Singer zu Wort. –Bitte, Herr Abgeordneter.
22.10
Abgeordneter Johann Singer (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf über die Novelle zum Wasserstraßengesetz spre-
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