Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll197. Sitzung, 4. Oktober 2017 / Seite 69

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Höhe gehaltenen Tierfotos verweisend) einen Platz und ein gutes Zuhause suchen! – Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen.)

12.13


Präsident Karlheinz Kopf: Der eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Brunner, Kolleginnen und Kollegen ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

betreffend den Antrag 2286/A der Abgeordneten Dietmar Keck, Jakob Auer, Franz Leon­hard Eßl, Mag. Gerald Loacker betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesge­setz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzge­setz – TSchG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) BGBl. I
Nr. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2017, wird wie folgt geändert.

1. In § 8a. Absatz (2) lautet der erste Satz:

„Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehr­bringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder nach Meldung der Aufnahme, Weitergabe oder Vermittlung von Tieren gem. § 31 a oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestat­tet.“

2. In § 31a lautet die Überschrift: „Aufnahme, Weitergabe oder Vermittlung von Tieren“

3. In §3 1a lautet der erste Satz:

„Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, oder selbst oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Auf­nahme der Tätigkeit der Behörde melden.“

Begründung

Vereine oder Initiativen, die selbst über keine Haltung gemäß § 31 Abs. 1 verfügen, dürfen Tiere nicht öffentlich vermitteln. Vereine, die über keine Betriebsstätte nach § 31 Abs 2 TSchG verfügen, dürfen keine Tiere vermitteln. Diese Änderungen durch die jüngste Novellierung des Tierschutzgesetzes, haben Auswirkungen auf die Arbeit zahlreicher Tierschutzvereine und Tierschutzinitiativen. Vor allem bei der saisonalen Voll- und Über­belegung von Tierheimen wie zu Ferienzeiten und rund um Neujahr wurde bisher oft auf private Pflegestellen und Vereine zurückgegriffen. Diese dürfen jedoch nicht mehr im Internet inserieren.

 


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