Bankwesengesetz, Investmentfondsgesetz 2011, Änderung (106 und Zu 106 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 38/BNR
mehrstimmig
Beschlossen im Nationalrat 38/BNR, mehrstimmig (dafür: V, F, N, tlw. P )

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von Kreditinstituten soll, abhängig von der Größe des Kreditinstituts, eine bestimmte Mindestanzahl an formal unabhängigen Mitgliedern des Aufsichtsrates vorgegeben werden.
  • Betreffend die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses von Kreditinstituten soll legistisch verdeutlicht werden, dass die bereits bisher bestehenden Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder auch in Zukunft zur Bewertung der Unabhängigkeit herangezogen werden müssen.
  • Betreffend die Zusammensetzung des Risikoausschusses bei systemrelevanten Kreditinstituten soll die Vorgabe eingeführt werden, dass die Mehrheit der Mitglieder sowie der Vorsitzende dieses Ausschusses formal unabhängig sein sollen.
  • Ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von Compliance-Prozessen in Kreditinstituten sowie, jedoch nur bei Kreditinstituten "von erheblicher Bedeutung", die verpflichtende Einrichtung einer "Compliance-Funktion".
  • Schließlich soll es bei Kreditinstituten "von erheblicher Bedeutung" künftig für die Leiter der Compliance-Funktion, der Internen Revision, des Risikomanagements sowie für den Geldwäsche-Beauftragten ausdrückliche Vorgaben betreffend die fachliche Eignung beziehungsweise persönliche Qualifikation sowie in diesem Zusammenhang aufsichtsbehördliche Überprüfungen des Vorliegens dieser Vorgaben geben.
Stand: 18.04.2018

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

mehrstimmig (dafür: V, F, N, tlw. P )

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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