Kapitalmarktgesetz 2019; Börsegesetz 2018, Alternativfinanzierungsgesetz u.a., Änderung (118/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019) erlassen wird und das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf für ein Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) sollen entsprechend Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, die entsprechenden Begleitvorschriften geschaffen werden, um die genannte Verordnung in Österreich anwenden zu können.

Inhalt

  • Übertragung der Regeln für das (nicht harmonisierte) öffentliche Angebot von Veranlagungen aus dem bestehenden KMG (alt) in das (neue) KMG 2019
  • Begleitregeln, um die Verordnung (EU) 2017/1129 anwendbar zu machen
  • Aufhebung des KMG (alt)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Regeln für das öffentliche Angebot von Veranlagungen und Wertpapieren sind im KMG (alt) – aus historischen Gründen – weitgehend miteinander verwoben. Durch die nunmehr unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2017/1129 soll wegen des Doppelregelungsverbots bei unmittelbar anwendbarem EU-Recht das Regime des KMG für das öffentliche Angebot von Wertpapieren weitgehend beseitigt und gleichzeitig das bestehende Regime für das öffentliche Angebot von Veranlagungen aufrechterhalten werden. Im Hinblick auf die mittlerweile bestehende Judikatur zum Prospektrecht sollen die Formulierungen der Regelungen für das Veranlagungsregime weitgehend beibehalten werden.

Die Verordnung (EU) 2017/1129 übernimmt im Wesentlichen das Regime der aufgehobenen Richtlinie 2003/71/EG. Sohin sollen als wesentliche Begleitvorschriften die FMA als die (schon bisher) das Prospektrecht für Wertpapiere vollziehende Behörde vorgesehen und die Verwaltungsstrafbestimmungen auf die Verordnung (EU) 2017/1129 umgerüstet werden. Gleichzeitig sollen die speziellen Strafhöhen vorgesehen werden. Daneben sollen die gemäß Art. 49 der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verfügt werden.

Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG soll aus dem KMG (alt) das Regime für Veranlagungen herausgelöst und in das erste und das dritte Hauptstück des (neuen) KMG 2019 aufgenommen werden. Das KMG (alt) soll aufgehoben werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 08.02.2019

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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