32. StVO-Novelle, Führerscheingesetz, Änderung (144/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (32. StVO-Novelle) und das Führerscheingesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Aufnahme von Beeinträchtigungen von Lenkerinnen/Lenkern auf Grund des Konsums von psychotropen Stoffen in das Regime der besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung von Lenkerinnen/Lenkern von Fahrzeugen
  • Deutliche Anhebung der Strafsanktion aus generalpräventiven Gründen
  • Sicherstellung eines effektiven Einschreitens gegen Lenkerinnen/Lenker, die sich auf Grund von verbotenem Suchtmittelkonsum in einem fahruntauglichen Zustand befinden

Inhalt

  • Erweiterung des Tatbestands auf den Begriff Suchtmittel, um Beeinträchtigungen auf Grund des Konsums von psychotropen Stoffen ebenfalls dem Regime der besonderen Sicherungsmaßnahmen wegen Beeinträchtigung von Lenkerinnen/Lenkern von Fahrzeugen zu unterstellen
  • Hat eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch besonders geschulte und hierzu ermächtigte Organe der Bundespolizei wegen des Verdachts des Lenkens in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand die Fahruntüchtigkeit ergeben und die Blutuntersuchung das Vorliegen von illegal konsumiertem Suchtmittel im Blut bestätigt, soll die unwiderlegliche Rechtsvermutung (praesumptio iuris et de iure) der Beeinträchtigung durch Suchtmittel gelten.
  • Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage für besonders geschulte und dazu ermächtigte Organe der Bundespolizei zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit von Personen, die in Verdacht stehen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben
  • Ansiedlung des Tatbestands des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand auf dem Level der Strafdrohung des Delikts für Beeinträchtigung durch Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder aus generalpräventiven Gründen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die verschärften Sicherungsmaßnahmen in der Straßenverkehrsordnung sollen auf den Begriff des Suchtmittels erweitert und somit dem Suchtmittelgesetz angepasst werden; damit sind auch die psychotropen Stoffe erfasst. Für die Suchtmittelbeeinträchtigung soll gleichfalls eine unwiderlegliche Rechtsvermutung (praesumptio iuris et de iure) bestimmt werden.

Die schon bisher bestehende Möglichkeit, eine Lenkerin/einen Lenker bei entsprechender Verdachtslage auf Alkoholbeeinträchtigung (wenn eine Atemluftuntersuchung nicht möglich ist) direkt zu einer Ärztin/einem Arzt zur Blutabnahme zu bringen, soll auf Lenkerinnen/Lenker, die im Suchtmittelverdacht stehen, ausgeweitet werden.

Bei Vermutung einer Suchtmittelbeeinträchtigung soll die Vorführung zur Ärztin/zum Arzt jedenfalls möglich sein. Werden aber Suchtmittelspuren im Speichel festgestellt oder der Speichelvortest ver-weigert, so sollen die Organe der Straßenaufsicht jedenfalls so vorgehen können, wonach bei Feststellung der Fahruntüchtigkeit durch ein besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Bundespolizei die Vorführung zur Ärztin/zum Arzt zur unmittelbaren Blutabnahme möglich sein soll.

Auf Autobahnen und Autostraßen soll die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Lkws während der Nacht auf 70 km/h erhöht und die Dauer der Beschränkung um eine Stunde auf die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verlängert werden.

Bereits derzeit bestehen für die Straßenpolizeibehörden umfassende Möglichkeiten, an gefährlichen Kreuzungen unter besonderer Berücksichtigung von gefährlichen Abbiegevorgängen Maßnahmen zu setzen. Um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, auch größere Gebiete in dieser Hinsicht zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu setzen, soll eine Verordnungsermächtigung normiert werden.

Der Tatbestand des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand soll auf dem Level der Strafdrohung des Delikts für Beeinträchtigung durch Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder aus generalpräventiven Gründen angesiedelt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 30.04.2019

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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