Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung, 16. Mai 2018 / Seite 115

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen zur Re­gie­rungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz und das Invest­mentfondsgesetz 2011 geändert werden (106 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (136 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 lautet die Novellierungsanordnung zu Z 3:

„3. In § 28a werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:“

2. In Art. 1, Z 10 lautet § 73 Abs. 1b Z 2:

„2. den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfül­lung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;“

3. In Art. 1, Z 15 lautet § 107 Abs. 99:

„(99) § 3 Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 39 Abs. 5 und 6 Z 1, § 42 Abs. 1, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 Z 11 und Abs. 1b, § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 28a Abs. 5a bis 5c, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39d Abs. 5, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103w sowie § 105 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

4. In Art. 2 lautet Z 1:

„1. § 10 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Die §§ 28a Abs. 5a bis 5c, 39 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine An­wendung.““

*****

Ich hoffe, es ist übersichtlich und Sie stimmen dem Gesetz zu. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

13.46

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen zur Re­gie­rungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden (106 d. B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (136 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 lautet die Novellierungsanordnung zu Z 3:

„3. In § 28a werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:“

2. In Art. 1, Z 10 lautet § 73 Abs. 1b Z 2:

„2. den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfül­lung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person


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