Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung, 16. Mai 2018 / Seite 250

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weise nur für den Bezirk oder nur für die Region einsetzt, ohne irgendeinen bundes­politischen Anspruch zu haben, in den Nationalrat einziehen könnte. (Abg. Loacker: Wie es die ÖVP ja macht!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich sehe es auch so wie mein Vorredner: Dies würde zu einer massiven Zersplitterung der Parteienlandschaft führen und die Mehrheitsfindung wäre dadurch viel schwieriger. Wir dürfen auch nicht vergessen, dass wir in Österreich ein Verhältniswahlrecht und kein Mehrheitswahlrecht haben und dass politische Parteien eben auf Bundesebene keine absoluten Mehrheiten mehr erringen. Letztlich würde das ja auch bedeuten, dass wir Koalitionen mit fünf, sechs, sieben Parteien hätten. (Abg. Neubauer: Heißt das, Sie würden ein Mehr­heitswahl­recht akzeptieren?) In Wirklichkeit würde die Entscheidungsfindung sehr, sehr schwie­rig werden.

Ich bin auch der felsenfesten Überzeugung, dass das die Demokratie lähmen würde und dass das für unsere Demokratie nicht gut wäre, denn wenn die Bevölkerung den Eindruck hat, dass das Parlament nicht handlungsfähig ist, dann führt das letztlich auch zu politischer Resignation. (Zwischenruf des Abg. Noll.) Ich denke, dass das nicht in unserem Sinne ist, aber ich freue mich jedenfalls auf weitere Debatten in die­sem Zusammenhang. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

21.15


Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet, daher ist die Debatte geschlossen.

Ich darf den Antrag 173/A dem Verfassungsausschuss zuweisen.

21.15.4237. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (109/A)


Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Schließlich kommen wir zum 37. Punkt der Tagesordnung.

Ich darf Herrn Abgeordneten Noll das Wort erteilen. – Bitte.


21.15.59

Abgeordneter Dr. Alfred J. Noll (PILZ): Herr Präsident! Ich habe mich sehr gefreut, dass mein Aufmerksamkeitstest Erfolg hatte und trotz später Stunde noch alle wuss­ten, dass ich falsch lag. (Abg. Martin Graf: Jetzt kannst du die Einlage spielen!)

Die Universitätsräte sind nach § 20 des Universitätsgesetzes eines der höchsten Or­gane der Universität. Bestellt werden sie über Vorschlag des Bildungsministers durch die Bundesregierung.

Wir wissen seit einer VfGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008, dass Universitätsräte nach § 21 Abs. 14 abberufen werden können, wenn sie eine Nähe zu rechtsextremen Ansichten haben oder zu wenig Distanz dazu haben. (Abg. Martin Graf: Oder links­extreme! Alle Extreme!) – Kollege Graf hat ganz recht. – Unsere Überlegung ist nun, dem Senat als dem demokratischsten Gremium der Universität die Möglichkeit zu geben, nicht erst darauf warten zu müssen, solche Personen, die dem Ansehen der Uni­versität schaden können, abberufen zu können, sondern ihm schon bei der Bestel-


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