12.46

Abgeordneter Dipl.-Ing. Alois Rosenberger (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Hohes Haus! Geschätzte Gäste auf der Galerie und vor den Fernsehschirmen! Ich darf im Namen meines Kollegen Michael Hammer und meiner Kollegin Claudia Plakolm den Kameradschaftsbund aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung sehr herzlich begrüßen. (Allgemeiner Beifall.)

Vorerst eine grundsätzliche Feststellung: Bildungspolitik und das System Schule, El­tern, Kinder werden zum politischen Tummelfeld der Profilierung hochstilisiert. Das ist kontraproduktiv. Es geht um zu viel und das System ist zu sensibel.

Ich verstehe das nicht: Die Deutschförderklassen sind jetzt nicht der große Bruch. Es ist ein anderer Schritt, der gesetzt wird, aber es geht eigentlich darum, dass nur jene Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht nicht folgen können, in eine Deutschför­derklasse gehen sollen. Jeder, der schon einmal in einer Gruppe war, in der er kein Wort verstanden hat, weiß, wie man sich da fühlt. Und wenn man sich vorstellt, man wird unterrichtet und versteht kein Wort, dann kann man nachempfinden, worum es da geht. Diese Schülerinnen und Schüler werden auch nicht separiert, liebe Kollegin Ham­merschmid, das hat auch der Experte im Ausschuss so festgestellt.

Separierung ist nicht das Maß der Dinge, aber es ist keine Separierung: In Musik, Turnen, bei Schulveranstaltungen, in den Pausen sind die Schüler beisammen, und daher kann man das nicht so bezeichnen. Auch das Wort wegsperren ist hier in keiner Weise zutreffend. (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Zwischenruf bei der SPÖ.)

Sobald festgestellt wird, dass Schülerinnen und Schüler dem Regelunterricht folgen können, sind sie in ihrer Gruppe und in ihrer Klasse. Und bei der Lebenserwartung der jungen Kinder, 80, 90 Jahre, ist diese Zeit, in der sie sich dem Deutschunterricht wid­men und dadurch Deutschkompetenz erwerben, gut investierte Zeit, weil noch viel Zeit für Integration bleibt und eine wichtige Basis dafür geschaffen wird. (Beifall bei der ÖVP.)

Es stimmt nicht: Es gibt keine wissenschaftliche Expertise, die dieses System widerlegt und sagt, dass die integrative Lehrmethode besser wäre als jene, die hier vorliegt – ei­ne Mischform. Deutsch ist die Basis für Verständigung, Verständigung ist die Basis für Verständnis und das ist die Basis für Integration.

Dass der Integrationstopf jetzt gestrichen wird, ist nicht richtig. Dieser Betrag wird um­geschichtet und kommt in das Regelbildungsbudget mit zusätzlich 40 Millionen Euro. In der technischen Umsetzung ist das mit Augenmaß, gutem Willen und einem pragmati­schen Ansatz in der Schule entsprechend zu bewältigen.

Zur Schulpflichtverletzung: Es kehrt mehr Verbindlichkeit – im Gegensatz zu Beliebig­keit – ein. Es geht nicht nur um die Schülerinnen und Schüler, die schulpflichtig sind, sondern auch um jene, die die Oberstufe besuchen. In der Erziehung müssen Grenzen gesetzt werden, das ist letztendlich von allen Bildungswissenschaftern und Erziehungs­wissenschaftern auch so bestätigt. Bürokratie wird da abgebaut und die Hürden, die vorliegen, bevor es zu diesen Maßnahmen kommt, werden durch dieses Gesetz abge­baut.

Für den Bereich der Oberstufe gibt es in dieser Hinsicht einen Abänderungsantrag, denn es ist nicht einzusehen, dass jemand, der in der Oberstufe, in der Sekundar­stufe II die Schule besucht und länger als eine Woche nicht in der Schule auftaucht, ohne sich zu rechtfertigen, anders behandelt wird als jemand, der sich im dualen Bil­dungssystem befindet, ein Lehrling zum Beispiel, und eine Woche lang nicht auftaucht; dort werden auch Konsequenzen gezogen.

In diesem Sinne darf ich folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kolle­gen zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (107 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schul­pflichtgesetz 1985 geändert werden (120 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (107 d.B.) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Schulor­ganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schul­unterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden, wird wie folgt ge­ändert:

1. In Art. 3 ist nach Z 17 (§ 41a Abs. 2) folgende Z 17a einzufügen:

„17a. § 45 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichts­jahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c).“ “

2. In Art. 3 hat in der Z 26 (§ 82 Abs. 11) die Z 4 zu lauten:

„4. § 45 Abs. 5 sowie die Überschrift des § 64, § 64 Abs. 1, 2, 14 und 16, § 66a Abs. 1 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 64 Abs. 2a bis 2d außer Kraft;“ “

*****

Ich danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

12.53

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kolle­gen zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (107 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schul­pflichtgesetz 1985 geändert werden (120 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (107 d.B.) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Schulor­ganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schul­unterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden, wird wie folgt ge­ändert:

1. In Art. 3 ist nach Z 17 (§ 41a Abs. 2) folgende Z 17a einzufügen:

„17a. § 45 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichts­jahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c).“ “

2. In Art. 3 hat in der Z 26 (§ 82 Abs. 11) die Z 4 zu lauten:

„4. § 45 Abs. 5 sowie die Überschrift des § 64, § 64 Abs. 1, 2, 14 und 16, § 66a Abs. 1 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 64 Abs. 2a bis 2d außer Kraft;“ “

Begründung

Zu Z 1 (§ 45 Abs. 5 SchUG):

Regelungen betreffend das Fernbleiben von der Schule werden auch für Schülerinnen und Schüler, die die Schulpflicht bereits beendet haben, nachgeschärft. Künftig soll an diese Schülerinnen und Schüler von mittleren und höheren Schulen ab dem sechsten Schultag - oder ab der 31. Unterrichtsstunde, dem bzw. der eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsjahr ferngeblieben ist, eine schriftliche Aufforderung erge­hen, das Fernbleiben zu rechtfertigen. Dafür bleibt eine Woche Zeit ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung. Sollte es keinen Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben geben oder diese Rechtfertigung nicht rechtzeitig erfolgen, gilt die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wie bisher als vom Schulbesuch abgemeldet. Um eine Rechtfertigung zu überprüfen, kann auch ein ärztliches Attest verlangt werden (§ 45 Abs. 3).

Zu Z 2 (§ 82 Abs. 11 Z 4 SchUG)

Die Inkrafttretensbestimmungen werden angepasst.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Christian Kovacevic. – Bitte.