8. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (154 d.B.): Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (203 d.B.)
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Wir gelangen nun zu den Punkten 3 bis 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird. Es sind dies Berichte des Finanzausschusses.
Hinsichtlich der einzelnen Ausschussberichte verweise ich auf die Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Somit kommen wir zur ersten Rednerin zu diesen Tagesordnungspunkten, der Abgeordneten Petra Bayr. – Bitte, Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Petra Bayr, MA MLS (SPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation stammt in seiner gegenwärtigen Form aus dem Jahr 2000. Mit dem jetzt vorliegenden Protokoll setzen wir zum einen die Grundsätze der OECD im Bereich Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen um, zum anderen wird es bei Veräußerungen von Immobilien auch im Einklang mit OECD-Standards in Zukunft so sein, dass die Einkünfte daraus im Belegenheitsstaat zu entrichten sind.
Was mir bei diesem Abkommen recht wichtig ist, ist die einseitige Erklärung Österreichs, wonach wir gemäß der UNO-Resolution 68/262 mit kundtun, dass wir, was die territoriale Beschränkung betrifft, die Krim und Sewastopol – von Russland besetzte Teile der Ukraine – nicht im Doppelbesteuerungsabkommen mit eingeschlossen sehen, sondern diese Teile ausnehmen wollen, weil wir die territoriale Integrität der Ukraine in keinster Weise antasten wollen und diesbezüglich natürlich auch den Vereinten Nationen folgen.
Das erneuerte Doppelbesteuerungsabkommen beinhaltet auch einen Informationsaustausch, der im OECD-Raum State of the Art ist; das heißt, Informationen über steuerliche Angelegenheiten, die nicht der Vertraulichkeit oder einer Geheimhaltungsbestimmung unterliegen, müssen vom jeweiligen anderen Land gegeben werden, auch wenn es selbst kein Interesse an diesen Informationen hat. Es darf keine Auskunftsverweigerung geben, und es wird auch eine gegenseitige Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerbescheiden vereinbart.
Ich möchte diesen Tagesordnungspunkt gerne auch als Gelegenheit dafür nutzen, darauf hinzuweisen, dass wir als Republik Österreich auch ein gesetzlich verbrieftes Kohärenzgebot haben; das heißt, alle unsere Politiken, alle unsere legislativen Maßnahmen müssen auch dazu dienen, einer globalen Entwicklung weiterzuhelfen. Das ist im Fall des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Russischen Föderation nicht relevant, aber bei anderen Doppelbesteuerungsabkommen ist es durchaus so, dass man auch schauen muss, wie sich diese auf die Partnerländer auswirken.
Gerade wenn es darum geht, über internationale Steuerpolitik zu reden, dann ist die Domestic Resource Mobilization immer wieder ein wichtiger Knackpunkt dahin gehend, dass auch Länder des globalen Südens die Möglichkeit haben, dementsprechende
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