Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 119

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Ich gebe Ihnen ein paar Beispiele, um das praktisch ein bisschen zu veranschaulichen: Brauchen wir eine Verordnung, mit der eine Ausnahme von der Wochenendruhe während der Alpinen Skiweltmeisterschaft 1991 zugelassen wird? Brauchen wir ein Gesetz über die Einziehung der Scheidemünzen – das ist ein Zahlungsmittel aus Zei­ten der Monarchie zu 10 Groschen aus Zink? Oder: Brauchen wir eine Verordnung über die Richtigstellung der Firmenbezeichnung des Betriebes Kupferbergbau Mitterberg? – Wahrscheinlich werden Sie mir recht geben, Kolleginnen und Kollegen, wenn ich sage, dass wir solche Gesetzesmaterien und Verordnungen natürlich nicht mehr brauchen.

Zum Inhalt dieser Reform: Alle einfachen Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, sollen mit 31. Dezember 2018 außer Kraft treten, sofern sie nicht im Anhang des Gesetzes aufgezählt sind. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen insgesamt rund 5 000 Rechtsvorschriften. Von diesen 5 000 Rechtsvorschriften werden rund 2 500 Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt, was in etwa einer Bereini­gungs­quote von 50 Prozent entspricht. Von den insgesamt rund 1 650 Bundesgesetzen wer­den mehr als 600 außer Kraft treten, das ist eine Bereinigungsquote von etwa 38 Prozent. Von den rund 3 350 Verordnungen werden mehr als 1 800 außer Kraft treten, das ist eine Bereinigungsquote von rund 54 Prozent.

Die Rechtsvorschriften, die jetzt gelöscht werden, wurden in einem mehrstufigen Ver­fah­ren unter Einbeziehung aller beteiligten Stakeholder eruiert und identifiziert. Gene­rell ausgenommen sind nur Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen.

Wir haben – erinnern Sie sich? – im Ausschuss über das Problem der Gesetzes­ver­weise gesprochen. Auch diesbezüglich gibt es eine Klarstellung in den Materialien dahin gehend, dass jene Verweise, die in den Rechtsvorschriften, die nunmehr ge­löscht werden, zitiert werden, selbstverständlich für den Sinn und Zweck dieser Rechts­vorschrift in Kraft bleiben.

Die Vorteile dieser groß angelegten Reform – danke noch einmal an den Herrn Minis­ter, dass er das angegangen ist –: Es liegt auf der Hand, dass es einen großen Unter­schied macht, ob statt circa 5 000 im RIS abfragbaren Rechtsvorschriften nur noch 2 500, also die Hälfte davon, für die Lösung eines konkreten Rechtsfalles relevant sein können, eine flächendeckende Rechtsbereinigung erhöht die Rechtsklarheit, und schließ­lich schafft es dieses Gesetz, dass Überregulierung und Bürokratisierung, unter denen die Bürger, die Behörden und die Unternehmer leiden, zurückgehen. Deshalb kann ich dieses Gesetz und dieses Vorhaben nur unterstützen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

14.29


Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Griss. – Ich erteile ihr das Wort.


14.29.34

Abgeordnete Dr. Irmgard Griss (NEOS): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich möchte bei meinem Vorredner anschließen und sagen – so, wie er es geschildert hat –, Rechtssicherheit erhöhen, Rechtslage bereinigen, Zugang zum Recht verbessern, dagegen kann man nicht sein, da muss jeder sagen, wun­derbar, das ist ein großer Reformschritt. – Nur, das Problem dabei ist, dass es mit dem, was dieses Gesetz bewirkt, nicht übereinstimmt, denn dieses Gesetz setzt totes Recht außer Kraft, und toter als tot, wenn es die Steigerung gibt, kann man nicht sein. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der SPÖ. – Abg. Stefan: Untote! Zom­bies!)

 


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