Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll39. Sitzung, 26. September 2018 / Seite 221

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20.36.2612. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Zentralen Staatsan­waltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ. 82
St 16/17x, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Kira Grünberg (277 d.B.)


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tagesord­nung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Noll. – Bitte, Herr Abgeordneter.


20.37.01

Abgeordneter Dr. Alfred J. Noll (PILZ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Ich mache quasi die Aufwärmübung, bevor Kollege Fürlinger dann berichten wird, wie der Immuni­tätsausschuss das sieht. Ich sehe es nämlich ganz anders. Es geht um die Frage, ob dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Auslieferung von Kollegin Grünberg stattge­geben wird oder nicht.

Ich möchte Ihnen dazu drei Dinge sagen.

Erstens: Dieses Auslieferungsersuchen, das uns hier vorliegt und das Sie hoffentlich alle ganz genau studiert haben – nicht nur die Mitglieder des Immunitätsausschusses, sondern Sie alle als Parlamentarierinnen und Parlamentarier –, ist wirklich eine über­aus seichte, überaus schleißige und in der Sache kaum zu vertretende Arbeit.

Bitte erinnern Sie sich, dass Amtsdelikte allesamt von einer sogenannten überschie­ßenden Innentendenz gezeichnet sind. Das heißt, es kommt immer darauf an, mit wel­chem Vorsatz Verdächtige etwas getan haben. Wenn Sie sich diesen Auslieferungs­antrag durchlesen, werden Sie sehen, dass die Frage des Vorsatzes, der bei all diesen Amtsdelikten, insbesondere nach § 304, § 306, § 307b StGB und so weiter, die ja gel­tend gemacht werden, von ausgesprochener Wichtigkeit für die Entscheidung darüber ist, ob es einen dringenden Tatverdacht gibt oder nicht, nicht einmal thematisiert wird!

Man müsste diesen Auslieferungsantrag so, wie er ist, einfach zurückwerfen, weil er den Erfordernissen eines solchen Antrags nicht entspricht.

Jetzt komme ich zum zweiten Punkt: Was ist dieses Haus kleinmütig, wenn es daran denkt, aufgrund eines derartigen Zettels ein Mitglied dieses Hauses strafbehördlicher Verfolgung auszusetzen? Das nächste Mal ist es jemand anderer, möglicherweise ein Justizminister, der die weisungsgebundenen Staatsanwälte anweist, irgendjemanden anzuschießen, auch wenn er weiß, dass nichts ist, weil schon irgendetwas hängen bleiben wird! Dass sich dieses Haus dieser Gefahr aussetzen will und sich nur aus Sorge, Angst oder auch antizipativer Sorge vor der medialen Darstellung dieser Sache dazu durchringt, diese Auslieferung zu beschließen, finde ich einfach dem parlamenta­rischen Ethos und der Würde dieses Hauses nicht entsprechend.

Dritter Punkt: Der Auslieferungsantrag ist ganz, ganz unpräzise in Bezug darauf, nach welchem Tatbestand überhaupt verfolgt wird.

In der Betreffzeile steht § 306 StGB, in der Erzählung, bei den Verdachtsmomenten steht einmal § 304, § 305, dann § 307a. Wir wissen gar nicht, was die Staatsanwalt­schaft da tatsächlich verfolgen wird.

Klar sind nur zwei Dinge: Das Auto, das Frau Kollegin Grünberg gegeben wurde, wurde 2015 zugesagt und erst im November 2017 übergeben. Deshalb sagt die Staatsanwaltschaft selbst, entgegen dem, was im Immunitätsausschuss von allen


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