Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 179

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Rudolf Taschner, Mag.a Andrea Kuntzl, Dr. Axel Kassegger, Claudia Gamon, MSc, Dr. Alfred Noll, Kolleginnen und Kollegen

betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 485/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, MMMag. Dr. Axel Kas­segger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hoch­schul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird (444 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 6 lautet § 27 Abs. 7:

„(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bil­dungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorge­hobener Form hinzuweisen.“

2. In Z 6 wird dem § 27 folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu In­formations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.“

3. In Z 9 lautet § 36 Abs. 7:

„(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, blei­ben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.“

Begründung

Durch diese Abänderung sollen ausländische Bildungseinrichtungen verpflichtet wer­den, in ihrer Marktkommunikation und ihrem Außenauftritt darüber zu informieren, dass eine Entscheidung über die Meldung der Studien in Österreich keiner Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden entspricht und dass es sich bei diesen Studien und akademi­schen Graden um solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung han­delt.

Die Beratungs- und Informationsaufgaben der Ombudsstelle für Studierende an aus­ländischen Bildungseinrichtungen werden ausdrücklich im Gesetz normiert.

Die Reduktion der Gültigkeit auf fünf Jahre von bereits erfolgten und erteilten Meldun­gen und Bestätigungen vor Inkrafttreten dieser Novelle erhöht die Rechtssicherheit für Konsumentinnen und Konsumenten.

*****


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Axel Kassegger. – Bitte.

 


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