Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 12. und 13. Dezember 2018 / Seite 178

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18.10.57

Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl (SPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Kollege Taschner hat bereits erläutert, worum es in der Sache geht. Wir haben in der Dis­kussion im Ausschuss drei Punkte für eine Verbesserung des Gesetzes eingebracht. Wir begrüßen, dass das Gesetz nicht ersatzlos ausläuft, sondern dass eine Ersatzre­gelung gefunden wurde.

Ich freue mich, dass aus diesen Anregungen ein Allparteienantrag geworden ist, ein Abänderungsantrag, den ich jetzt einbringen darf. Ich lese ihn vor und erläutere ihn:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Andrea Kuntzl, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Claudia Gamon, MSc (WU), Dr. Alfred Noll, Kolleginnen und Kollegen be­treffend den Gesetzesantrag im Bericht des Wissenschaftsausschusses über den An­trag 485/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Quali­tätssicherungsgesetz geändert wird (444 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 6 lautet der § 27 Abs. 7:

„(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- beziehungsweise Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländi­sche Bildungseinrichtungen sind verpflichtet“ – und das ist jetzt der Punkt – „, im Rah­men ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Um­stand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.“ – Das ist der Versuch einer besseren Information für die potenziell Studierenden.

„2. In Z 6 wird dem § 27 folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu In­formations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wen­den.“ – Das war in den Erläuterungen vorgesehen und kommt jetzt ausdrücklich ins Gesetz, dass das eine Anlaufstelle ist.

„3. In Z 9 lautet § 36 Abs. 7:

„(7) Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß § 27 in der Fassung des BGBl I, Nr. 45/2014 erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.“ – Das ist eine Verkürzung der Übergangsfrist und somit der Versuch, das ein bisschen schneller in den Griff zu bekommen.

*****

Ich möchte mich bedanken. Dieser Abänderungsantrag ist nicht die Welt, aber im­merhin ein Pflänzchen für lebendigen Parlamentarismus. (Beifall bei der SPÖ.)

18.13

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

 


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