2. Z 52 § 111 Abs. 1, 1. Satz lautet:
,(1) Für jeden Fahrschulstandort mit Ausnahme der in § 114 Abs. 5 geregelten Fahrschulkurse außerhalb des Standortes ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich.‘
3. Z 59 entfällt.
4. Z 62 entfällt.“
Begründung
§ 57c Abs. 10 in der Fassung der Regierungsvorlage ermächtigt die Betreiber der Begutachtungsplaketten-Datenbank, eine Abfragemöglichkeit vorzusehen, bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erstzulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges in der Datenbank enthaltene pseudonymisierte Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahrzeugs einsehen und abrufen kann. Speziell bei der Einsichtnahme mittels Kennzeichen ist dem Einsichtnehmenden der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges bekannt und es ist ihm daher möglich, Fahrzeugdaten, die letztlich auf ein Verhalten des Zulassungsbesitzers zurückzuführen sind, zu erhalten. Diese Daten sind geeignet, von Versicherungsunternehmen zur Berechnung des Risikos verwendet zu werden, unabhängig von der Prüfung ihrer tatsächlichen Richtigkeit. Diese Weitergabe von gespeicherten Daten dienen nicht der Verkehrssicherheit, sondern ausschließlich geschäftlichen Interessen der ermächtigten Plakettenhersteller (§ 57a Abs. 7), die eine zentrale Begutachtungsplaketten-Datenbank einzurichten und zu führen haben. Daher wird diese gesetzliche Regelung abgelehnt.
Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule gemäß § 111 KFG soll weiterhin mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig sein. Speziell im ländlichen Bereich ermöglicht dies ein Anbieten von Fahrschulkursen in örtlicher Nähe zu den Konsumentinnen und Konsumenten, die zumeist über eine geringe individuelle Mobilität verfügen.
Wie im geltenden Recht darf die Bewilligung eines Fahrschulkurses von bestimmter Dauer nur dann außerhalb des Standortes der Fahrschule bewilligt werden, wenn der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, die sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und die unmittelbare persönliche Leitung des Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Herr Abgeordneter Hafenecker gelangt zu Wort. – Bitte.
Abgeordneter Christian Hafenecker, MA (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Liebe SPÖ, es steht Ihnen ja frei, die vielen positiven Dinge, die offenbar unbestritten sind – wenn man Ihren Ausführungen folgt –, in einer getrennten Abstimmung trotzdem zu befürworten, aber offenbar wollen Sie nur destruktiv sein. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Zarits.)
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