Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 233

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Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage zuzu­leiten, die eine ausreichende finanzielle Unterstützung für Krisen- und Kurzzeitpflege­eltern, unabhängig von der Dauer des Betreuungsverhältnisses, gewährleistet.“

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Damit würde man der Ministerin die Möglichkeit geben, selbst noch einmal darüber nachzudenken, was sie macht.

Ganz konkret: Der Bund hat jede Möglichkeit. Sich hinter einer Reparatur oder hinter der Länderkompetenz zu verstecken ist ein Denken im Föderalismus, im bestehenden System. Es gäbe die Möglichkeit, eigene Töpfe anzuzapfen, es gäbe die Möglichkeit, Ausnahmebestimmungen zu machen.

Das, was wir heute diskutieren, ist keine Frage der Parteifarbe; es ist auch keine Frage einer Ideologie, sondern es ist eine Frage des Respekts vor Krisenpflegefamilien und den Jüngsten in unserer Gesellschaft, und daher bitte ich um entsprechende Unter­stützung. – Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

20.00

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über den Antrag 584/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kin­derbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (494 d.B.) – TOP 9

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über den Antrag 584/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kin­derbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (494 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 2 Z. 2 lautet wie folgt:

„2. § 2 Abs. 6 lautet wie folgt:

Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tagen verspätet erfolgte Hauptwohn­sitz­meldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwe­senheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird ausnahmsweise bei persön­licher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich der gemeinsame Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unab-


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