Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 234

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hängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflege­kind."

Begründung

Die Arbeit von Krisenpflegeeltern ist für ein funktionierendes Netz im Kinder- und Jugendhilfebereich in Österreich unerlässlich. Deren Situation und finanzielle Absiche­rung ist allerdings davon abhängig, in welchem Bundesland sie leben. Mit dem vorlie­gen­den Gesetzesentwurf kommt es zwar zu einer gesetzlichen Klarstellung, was das Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts gem. KBBG angeht. Von der Definition einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, die iSd § 2 Abs 6 mindestens 91 Tage andauern muss, geht man aber nicht ab. Für Krisenpflegeeltern, die ein Pfle­ge­kind kürzer als 91 Tage bei sich aufnehmen, ist dementsprechend kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorgesehen. Für diese Gruppe muss es ebenso Unterstützung von Seiten des Bundes geben, der durch die vorliegende Änderung sichergestellt wird. Sie erhalten dadurch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sobald sie ein Krisenpfle­gekind bei sich aufnehmen.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Unterstützung für Kurzzeitpflegepersonen

eingebracht im Zuge der Debatte in der 63. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend über den Antrag 584/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeld­gesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (494 d.B.) – TOP 9

Die Arbeit von Krisenpflegeeltern ist für ein funktionierendes Netz im Kinder- und Jugendhilfebereich in Österreich unerlässlich. Deren Situation und finanzielle Ab-siche­rung ist allerdings davon abhängig, in welchem Bundesland sie leben. Mit dem vorlie­genden Initiativantrag kommt es zwar zu einer gesetzlichen Klarstellung, was das Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts gem. KBBG angeht. Von der Definition einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, die iSd § 2 Abs 6 mindestens 91 Tage andauern muss, geht man aber nicht ab. Für Krisenpflegeeltern, die ein Pflegekind kürzer als 91 Tage bei sich aufnehmen, ist dementsprechend kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorgesehen. Für diese Gruppe muss es ebenso Unter­stützung von Seiten des Bundes geben.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage zuzu-


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