auch im Vorjahr 2018 leicht zurückgegangen. Umso wichtiger ist es jetzt, den Schutz der bestehenden preisgeregelten Wohnungen zu garantieren.
Das vorgelegte Gesetz enthält zwar wichtige Maßnahmen zum Schutz des gemeinnützigen Sektors vor spekulativen Angriffen – konkret kann ein Regierungskommissär eingesetzt werden, um Betriebe auch unter Zwangsverwaltung zu stellen; dieser Teil des Gesetzes wird von allen Parteien in diesem Haus mitgetragen und diesen Teil hätten auch alle Parteien in ähnlicher Weise natürlich so vorgelegt –, aber was haben Sie gemacht? – Sie haben diesen Teil des Gesetzes als Vorwand genommen, um Bestimmungen in das Gesetz reinzupacken, die das Gegenteil bewirken und Wohnungen nicht vor dem Ausverkauf schützen.
Ein Beispiel dafür: Auslaufannuitäten. Das ist der Teil des Gesetzes, der als Trägerrakete für Maßnahmen verwendet wird, die das Wohnen für Genossenschaftsmieter noch teurer machen. So wird zum Beispiel die günstige Absenkungsmiete de facto abgeschafft. Nach Rückzahlung der Kredite – das ist im Normalfall zwischen 20 und 30 Jahren – kosten die Wohnungen jetzt doch beträchtlich weniger. Durch die Gesetzesänderung darf die volle letzte Miethöhe verlangt werden, solange Finanzierungsvorlagen des Vermieters im EVB drinnen sind. Diese Vorlagen können von den Mietern weder eingesehen noch kontrolliert oder auch gerichtlich belangt werden. Es reicht also, dass der Vermieter jegliche finanzielle Investition, die er tätigt, dort hineinlegt. So verhindert er eine Absenkung der letzten Miete, wie das bis jetzt vorgesehen war.
Diese Vorlagen der Vermieter sind auch vom Rechnungshof beanstandet und vorgerechnet worden, denn derzeit werden diese Kredite, diese Vorlagen, mit 0,3 Prozent bei den Banken aufgenommen und dann mit 3,5 Prozent an die jeweiligen Wohnhausanlagen weitervergeben.
Das Absenken der Miete entfällt. Insgesamt sind in Folge davon bis zu 450 000 Wohnungen betroffen. Die Haushalte werden pro Jahr dann circa zwischen 2 000 Euro und 3 000 Euro mehr zu zahlen haben als jetzt. Also aus meiner Sicht ist die Bilanz dieser Reform absolut negativ.
Ich bringe daher zur Absenkung der Miete nach Rückzahlung der Kredite folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Bautenausschusses (653 d.B.) betreffend den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBI Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBI. I Nr. 69/2018, geändert wird
„Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Z 22 entfällt
2. Z 23 lautet:
„23. In § 14 Abs. 7a lautet der erste Satz wie folgt:
,Nach vollständiger Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln darf die Summe der sich aus Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 bis 2
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite