Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 165

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Möglichkeiten der Kommunen sind dabei enden wollend. Eine zukunftsweisende Lösung wäre die verfassungsrechtliche Absicherung der Flächenwidmung gemein­nütziger Wohnbau. Manche Gemeinden agieren diesbezüglich in letzter Zeit bereits progressiv, viele üben sich aber nach wie vor in vornehmer Zurückhaltung.

Letzteres löst aber keine Probleme. Der Druck auf die Wohnbaugenossenschaften darf nämlich im Ergebnis nicht dazu führen, dass diese ihre höheren Kosten an die Miete­rinnen und Mieter weitergeben müssen. Das würde dem Ziel, leistbaren Wohnraum zu ermöglichen, diametral entgegenstehen.

Dahin gehend ist die vorliegende Reform eine Verschlechterung. Durch den mit diesem Gesetz ermöglichten Ansatz des Verkehrswertes oder der tatsächlichen Grundkosten ohne Obergrenze für die Abrechnung (Abg. Schrangl: Das stimmt nicht! Sie müssen genau lesen!) würden die gemeinnützigen Wohnbauträger zwar mehr Grundstücke erwerben können, die Mietkosten aber je nach Gebiet enorm steigen. (Abg. Schrangl: Das stimmt nicht!) Leistbares Wohnen – Fehlanzeige!

Der zweite Punkt betrifft die im vorgeschlagenen Gesetzestext als vorrangige Wohn­versorgung der österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie diesen gleichgestellter Personen deklarierte Maßnahme. – Populismus pur! Ein Relikt der türkis-blauen PR- und Spaltungspolitik und eine Maßnahme, gegen die es massive verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gibt!

Ich erinnere an meine Ausführungen in diesem Hohen Haus zur Indexierung der Familienbeihilfe. Diese ist unionsrechtswidrig. Das EuGH-Urteil zur geplanten deut­schen Autobahnmaut, aufgrund der unter der Federführung eines sozialdemokra­ti­schen Verkehrsministers eingebrachten Klage, wurde mit Wohlwollen und Zustimmung zur Kenntnis genommen. Ich bin schon gespannt, wie Türkis-Blau reagiert, wenn der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit türkis-blauer Prestigeprojekte feststellt und dieser reinen PR-Politik eine Absage erteilt. (Beifall bei der SPÖ.)

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe folgenden Antrag gemäß § 53 Abs. 3 GOG-NR ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Bautenausschusses betreffend den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungs­gemeinnützigkeitsgesetz), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird.

Der Nationalrat möge in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert.

1. Nach Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt.

„16a. § 13 Abs. 2c lautet:

„(2c) Abweichend von Abs. 2 ist anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grund­erwerbs ein niedrigerer Betrag mit der tatsächlichen Höhe des Grundwertes anzu­setzen, wenn dies der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preis) vertraglich ausbe­dungen hat oder das Grundstück von einer anderen gemeinnützigen Bauvereinigung veräußert bzw. getauscht wird. Können die tatsächlichen Kosten eines Grunderwerbs nicht mehr festgestellt werden, dann kann die gemeinnützige Bauvereinigung höchs­tens 50% des Verkehrswertes als Grundkosten ansetzten.““

2. Z 17 lautet:

 


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