Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 252

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Tarif gibt – wenn es einen gibt; das liegt in der Entscheidung der Landeshauptleute –, eine gewisse Flexibilisierung schaffen wollen. Im vorliegenden Gesetzesantrag ist einmal ein Teil der Flexibilisierung vorgesehen, nämlich beim Grundentgelt. Wir als ÖVP bringen einen Abänderungsantrag ein, mit dem wir eine noch größere Flexi­bili­sierung implementieren wollen.

Ich darf diesen Antrag nun einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen zu Tagesord­nungspunkt 32.), Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 917/A der Abge­ordneten Christian Hafenecker, MA, Andreas Ottenschläger, Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahr­zeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG) geändert wird sowie über den Antrag 613/A(E) der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend Zusammenlegung des Mietwagengewerbes und des Taxigewerbes (640 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem oben stehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt geän­dert:

Die Ziffer 13 lautet:

„13. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungs­ent­geltes notwendigen Angaben sowie erlaubte Zuschläge zu enthalten und einen ange­messenen Gewinn zu berücksichtigen. Alle Tarife (insbesondere Grundentgelt und kilometerabhängiges Entgelt) dürfen frei und somit auch mittels Preisspanne, Ober- oder Untergrenzen festgelegt werden. Zuschläge können insbesondere für den Trans­port mehrerer Personen, für die Bestellung des Fahrzeuges im Wege eines Kommuni­ka­tionsdienstes sowie für die Vermittlung von Personentransportleistungen durch Dritt­anbieter festgelegt werden. Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterlie­gen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörig­keit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften einge­räumt werden.““

*****

Vielleicht kurz zur Erklärung: Ich habe vorhin schon gesagt, dass wir das Instrument einer flexibleren Tarifgestaltung mitbeschließen wollen. Wir haben das im jetzt vorlie­genden Entwurf nur beim Grundentgelt. Wir sind auch dafür, dass man es beim kilo­meterabhängigen Entgelt macht, um einfach den örtlichen, den regionalen Gegeben­heiten entsprechend nachkommen zu können und eine gewisse Flexibilisierung bei der Tarifgestaltung zuzulassen.

Ich kann es nur wiederholen: Das Thema ist, dass es heute schon möglich ist, dass Tarife erlassen werden können, aber nicht müssen. (Abg. Scherak: ... ja abschaffen! Ihr von der sozialistischen Volkspartei! – Zwischenruf des Abg. Zarits.  Abg. Loacker: Rabatte gibt’s ja sogar bei ...! – Zwischenruf des Abg. Hoyos-Trauttmansdorff.) Wir


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite