wollen ein Instrument, das es ermöglicht, dass die Tarife, wenn es Tarife gibt, möglichst flexibel und marktnah gestaltet werden.
Ich kann nur sagen, ich glaube, wir sind da wirklich mit einem ersten richtigen Schritt zur Vereinheitlichung dieses Gewerbes unterwegs. Das ist die Startlinie, die für alle gleich ist, und ich bin davon überzeugt, dass es auch den Vermittlerplattformen, die vorhin genannt wurden, weiterhin möglich sein wird, ihre Tätigkeit entsprechend auszuüben. Denn was ist die eigentliche Funktion einer Vermittlerplattform, einer Taxifunkzentrale? – Es ist die Dienstleistung, den Fahrer, sozusagen den Wagen und den Kunden zueinander zu führen, und das hängt nicht per se damit zusammen, wie billig oder teuer diese Fahrt ist, sondern das hängt eben mit modernen Möglichkeiten zusammen, mit Service et cetera, et cetera. Dem schieben wir überhaupt keinen Riegel vor. Im Gegenteil, wir sind dafür, dass wir das weiterentwickeln, aber es muss für alle Marktteilnehmer faire Regeln geben. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Hafenecker. – Abg. Loacker: Ist schwer zu erklären, gell? – Abg. Scherak: Jetzt ist die Liste JETZT wirtschaftsliberaler als die ÖVP! Könnt’s euch schämen! – Ruf bei der ÖVP: Ihr stimmt’s mit den Roten ja mit!)
19.57
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen
zu Tagesordnungspunkt 32.), Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 917/A der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Andreas Ottenschläger, Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG) geändert wird sowie über den Antrag 613/A(E) der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen betreffend Zusammenlegung des Mietwagengewerbes und des Taxigewerbes (640 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem oben stehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Die Ziffer 13 lautet:
„13. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben sowie erlaubte Zuschläge zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Alle Tarife (insbesondere Grundentgelt und kilometerabhängiges Entgelt) dürfen frei und somit auch mittels Preisspanne, Ober- oder Untergrenzen festgelegt werden. Zuschläge können insbesondere für den Transport mehrerer Personen, für die Bestellung des Fahrzeuges im Wege eines Kommunikationsdienstes sowie für die Vermittlung von Personentransportleistungen durch Drittanbieter festgelegt werden. Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.““
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite