Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 327

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Gut zwei Millionen Putenküken werden jedes Jahr in Österreich eingestallt. Die Menge an Fleisch, die später daraus gewonnen wird, deckt den Bedarf der heimischen Kon­sumentinnen und Konsumenten bei Weitem nicht. Zu 48 Prozent versorgte sich Öster­reich im Jahr 2018 selbst mit Putenfleisch (siehe Grüner Bericht 2019, Tabelle 1.5.16). Vor allem im Außer-Haus-Konsum landet kaum heimisches Putenfleisch am Teller.

Die gefertigten Abgeordneten stellen daher den

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, sich auf europäischer Ebene für gesetzliche Tierschutzrichtlinien einzu­setzen, die einen tierwohlgerechten Mindeststandard bei der Haltung von Puten (Trut­hühnern) einführen, der dem österreichischen Standard entspricht.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Maurice Androsch

Kollginnen und Kollegen

betreffend Aufnahme detaillierter Haltungsbestimmungen für Wachteln in die 1. Tierhal­tungsverordnung

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 18, Antrag der Abgeordneten Josef A. Rie­mer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verbot der Tötung von männlichen Eintags­küken, (946/A(E)

Auf Grundlage des Tierschutzgesetzes regelt die 1. Tierhaltungsverordnung die Min­destanforderungen für die Haltung von Nutztieren.

Mit der Novellierung der 1. Tierhaltungsverordnung im Jahr 2017 wurden Japanwach­teln unter den Begriff „Hausgeflügel“ in Anlage 6 aufgenommen, um dem wachsende Interesse an Fleisch und Eiern dieser Tiere auch aus Tierschutzperspektive gerecht zu werden.

Im Bereich des Vollzugs der 1. Tierhaltungsverordnung, der den Ländern obliegt, hat sich jedoch herausgestellt, dass die getroffene Änderung der Verordnung nicht aus­reicht, um diese Tiere unter einen entsprechenden Schutz zu stellen, da die Erwar­tungshaltung, dass ein Wachtel-Nutztierbetrieb selbstverständlich zusätzlich die Emp­fehlungen des Tierschutzrates zur Legewachtelhaltung, die in den Amtlichen Veterinär­nachrichten veröffentlicht wurde, berücksichtigen wird, nicht in jedem Fall eingetreten ist.

Um diesen Tieren als Nutztieren einen ausreichenden Schutz zu geben, sind daher de­taillierte Regelung zu Aufzucht und Haltung in der 1. Tierhaltungsverordnung aufzuneh­men.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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