Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte angerechnet, sondern ein Pauschalbetrag, das sogenannte "fiktive Ausgedinge". Dabei wird unterstellt, dass der die Betriebsübernehmerin/Betriebsübernehmer der übergebenden Person Sachleistungen zur Verfügung stellt, nachdem sie den Betrieb übernommen hat. Dies wird derzeit pauschal mit 13 Prozent des jeweils anzuwendenden Richtsatzes angerechnet und verringert somit die Ausgleichszulage. Das "fiktive Ausgedinge" soll nun von 13 Prozent auf 10 Prozent gesenkt werden. Durch eine Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. Jänner 2020 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2020 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde).
Auf Grund der Altersstruktur in der Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Betriebe von Personen vielfach erst nach ihrem 30. Lebensjahr übernommen. Die Einführung des Pensionskontos hat dazu geführt, dass diese mitarbeitenden Hofübernehmerinnen /Hofübernehmer mit einer niedrigeren Pension rechnen müssen, wenn sie in den Jahren ihrer Mitarbeit nur relativ geringe Pensionsbeiträge zahlen. Es wird daher vorgeschlagen, die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für mitarbeitende Angehörige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführerin/Betriebsführers anzuheben, wobei diese Erhöhung durch Mittel des Bundes bedeckt werden soll.
Durch die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung im BSVG kommt es zu einer Entlastung im bäuerlichen Bereich und einer Angleichung an die entsprechenden Werte im ASVG und GSVG. Des Weiteren soll bei den Optionsbetrieben der Beitragszuschlag von 3 Prozent entfallen. Nach dem BSVG ist von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ein Betrag von 0,5 Prozent einzubehalten; zu den Pensionen und Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Es wird vorgeschlagen, diese Sonderregelung, die ausschließlich Pensionsbezieherinnen/Pensionsbezieher nach dem BSVG belastet, ersatzlos zu streichen.