Ziviltechnikergesetz, Änderung (40/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Ziel der Novelle des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) ist die Herstellung des europarechtskonformen Zustands bezüglich der im Urteil des EuGH angeführten Punkte. Der Umsetzungsspielraum war aufgrund des Urteils gering.

Inhalt

  • Durch die Novelle sollen neue Regelungen betreffend der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von Ziviltechnikergesellschaften eingeführt werden. Künftig sollen nur 50 Prozent des Kapitals von Ziviltechnikergesellschaften von berufsbefugten Ziviltechnikerinnen/berufsbefugten Ziviltechnikern, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften gehalten werden müssen.
  • Durch die Novelle soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker künftig interdisziplinäre Gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe bilden um andere Tätigkeiten als jene des Ziviltechnikerberufs auszuüben.
  • Aufgrund der Novelle sollen Ziviltechnikergesellschaften sowie interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften dazu verpflichtet werden, Änderungen ihres Gesellschaftsvertrags dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekannt zu geben.
  • Durch die Novelle sollen ferner noch diverse Anpassungen und Klarstellungen im Bereich des Berufs- und Kammerrechts erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die gegenständliche Novellierung des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) wird aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vorgenommen. In diesem wurde der Republik Österreich die Nichtumsetzung von Teilen der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgeworfen. Durch die vorliegende Novelle des ZTG soll der europarechtskonforme Zustand hergestellt werden.

Durch die Novelle sollen insbesondere weitreichende Änderungen hinsichtlich Ziviltechnikergesellschaften vorgenommen werden. Als zentraler Punkt soll die Höhe der Beteiligung von Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern an Ziviltechnikergesellschaften adaptiert werden; statt der bisherigen Kapitalmehrheit sollen künftig nur mehr 50 Prozent von Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern gehalten werden müssen.

Darüber hinaus finden sich in der Novelle Regelungen zu interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften, durch die unter bestimmten Voraussetzungen der Zusammenschluss von Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern mit Angehörigen anderer Berufe ermöglicht werden soll.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 03.08.2020

Themen

Übermittelt von

Dr. Margarete Schramböck (V)

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

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