Kraftfahrgesetz, Änderung (39. KFG-Novelle) (45/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle)

Kurzinformation

Ziele

  • Zulassung der Führung von Blaulicht ex-lege auch bei Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren und Feuerwehrverbände
  • Führung von Blaulicht ex-lege bei Fahrzeugen der Fernmeldebehörde, die für dringende Einsätze verwendet werden
  • Anbringung des EU-Emblems mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln
  • Ermöglichung des Einsatzes von Fahrzeugen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die aufgrund neuer technischer Entwicklungen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ohne Lenkerplatz mittels Fernbedienung gesteuert werden
  • Hinwirkung darauf, dass zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen nicht mehr Diesel-Aggregate verwendet werden, sondern Stromterminals, sofern solche vorhanden sind
  • Weglassung des Namens der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten der Fahrschule

Inhalt

  • Änderung des § 20 Abs 1 Z 4 KFG und Erweiterung der Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen
  • Änderung des § 49 Abs 4 fünfter Satz KFG, dass das EU-Emblem mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln anzubringen ist
  • Änderung des § 96 KFG und Klarstellung, dass 10-km/h-Fahrzeuge auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen
  • Änderung des § 102 Abs 4 KFG und Klarstellung, dass der Betrieb von Dieselaggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort Stromterminals vorhanden sind
  • Änderung der §§ 112 und 114 KFG und Klarstellung, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Werbeauftritten und bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen, soll auf Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren und Feuerwehrverbände sowie auf Fahrzeuge der Fernmeldebehörde erweitert werden.

Das EU-Emblem soll auch auf roten Kennzeichentafeln angebracht werden.

10-km/h-Fahrzeuge sollen auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen.

Es soll klargestellt werden, dass der Betrieb von Diesel-Aggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort ausreichende und für das Fahrzeug verwendbare Stromterminals vorhanden sind.

Es soll klargestellt werden, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 01.09.2020

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA (G)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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