Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx (77/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)

Kurzinformation

Ziel

  • Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Forderungen

Inhalt

  • Die Exekution auf Forderungen und Vermögensrechte soll erleichtert werden, zum Teil auch erst ermöglicht werden, indem diese Exekutionsobjekte von einer Verwalterin/einem Verwalter ermittelt, durchgesetzt bzw. verwertet werden.
  • Die Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen (gerichtet auf bewegliches Vermögen) sollen beim allgemeinen Gerichtsstand der Verpflichteten/des Verpflichteten zusammengefasst werden; dadurch sollen voneinander abweichende Entscheidungen, die einen Bezug der Verpflichteten/des Verpflichteten betreffen (z.B. bei der Zusammenrechnung), vermieden werden.
  • Die Zusammenfassung der Verfahren ermöglicht die Wahrnehmung, ob die Verpflichtete/der Verpflichtete offenkundig zahlungsunfähig ist, um zu erreichen, dass Forderungen gegen insolvente Schuldnerinnen/Schuldner nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen hereingebracht werden.
  • Durch redaktionelle Änderungen, insbesondere systematischer und sprachlicher Natur, soll die Anwendung der Exekutionsordnung erleichtert werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Beantragt künftig eine Gläubigerin/ein Gläubiger Exekution, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so soll dies künftig Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfassen.

Auch der Zugriff auf Vermögensobjekte soll möglich sein, ohne dass die betreibende Gläubigerin/der betreibende Gläubiger diese in ihrem/seinem Antrag anzugeben hat. Im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets soll eine Verwalterin/ein Verwalter bestellt werden, der/dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens obliegen soll.

Die Zurückdrängung des Spezialitätsprinzips soll zu einer Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens führen. Auch soll die Zusammenfassung der Exekution auf Forderungen und andere Vermögensrechte in einem Exekutionspaket Abgrenzungsprobleme vermeiden, die es zu nahezu allen Arten der Geldexekution gibt.

Die Gläubigerinnen/Gläubiger sollen zukünftig auch weniger Anträge stellen müssen. Damit soll die Kostenbelastung zumindest abgefedert werden.

Zunächst soll sich nichts daran ändern, dass nach wie vor die Exekution auch auf einzelne Vermögensobjekte zulässig ist. Überdies sollen die Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen wegen deren Besonderheiten nicht von den Exekutionspaketen erfasst werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 27.11.2020

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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