Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz, Änderung (98/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Kurzinformation

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

Um – auch im Hinblick auf mögliche künftige Epidemien durch Krankheitserreger mit noch unbekannten Eigenschaften – für Rechtsklarheit zu sorgen, soll bei Veranstaltungen nunmehr auf Zusammenkünfte zwischen Personen aus verschiedenen Haushalten (ab einer Größe von zumindest vier Personen aus zumindest zwei verschiedenen Haushalten) abgestellt werden. Mit der Möglichkeit nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmern zu unterscheiden, soll dabei auch klargestellt werden, dass private Treffen unter Personen, die einander kennen, anders behandelt werden können als Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einander fremd sind, da dies ein wesentlicher Faktor im Hinblick auf die Kontaktpersonennachverfolgung und damit die Eingrenzung von Infektionsquellen darstellt.

Eine andere Regelung soll der Klarstellung dienen, dass als gelindere Mittel zu einer Quarantäne eines Gebietes auch Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes vorgesehen werden können. Die Auflage einer „selbstüberwachten“ Heimquarantäne, Zwecke für das Betreten bzw. das Verlassen des Epidemiegebietes sowie bereits bisher möglichen „Beschränkungen für den Verkehr von außen“ sollen präzisiert werden. Klargestellt werden soll auch, dass je nach Adressatenkreis sowohl Verordnungen als auch Bescheide erlassen werden dürfen und dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, nach Österreich einzureisen und die persönliche Freizügigkeit der EU-Bürger durch Verordnungen zur Untersagung der Einreise unberührt bleiben.

Weiters sollen Strafdrohungen abgestuft und unter anderem ein Straftatbestand für Personen geschaffen werden, die Veranstaltungen gewerbsmäßig organisieren.

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG)

Als gelinderes Mittel soll die Möglichkeit zur Normierung eines negativen Testergebnisses als Auflage für das Betreten von Betriebsstätten unabhängig von der Dauer des Kontakts zu Personen erweitert werden.

Um Rechtsklarheit hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe zu schaffen, soll eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Was die Ausgangsregelung betrifft, soll klargestellt werden, dass die Bestimmung nicht nur zur Bekämpfung eines bereits eingetretenen Zusammenbruchs der Gesundheitsversorgung ermächtigt, sondern einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung verhindern soll. Zudem sollen Klarstellungen dahingehend erfolgen, dass andere Maßnahmen nach dem COVID-19-MG nicht erst ausgeschöpft sein müssen, um die Maßnahme einer Ausgangsbeschränkung zu ergreifen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 03.03.2021

Übermittelt von

Rudolf Anschober (G)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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