Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I (158/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I)

Kurzinformation

Ziele

  • Entlastung der Bürgerinnen/Bürger
  • Entlastung und Stärkung von Unternehmen sowie Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreich
  • Reduzierung der CO2-Emissionen durch einen Beitrag zur Kostenwahrheit in nicht vom europäischen Emissionszertifikatehandel umfassten Sektoren (Non-ETS-Sektoren)
  • Organisatorische und technische Vorbereitung der Handelsphase des nationalen Emissionszertifikatehandels unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Entwicklungen
  • Schaffung von Rechtssicherheit

Inhalt

  • Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer
  • Erhöhung des Familienbonus Plus sowie Erhöhung des Kindermehrbetrages
  • Schaffung einer abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen
  • Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau
  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes
  • Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
  • Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag
  • Investitionsfreibetrag inkl. Ökologisierung
  • Stufenweise Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystems (nEHS) unter Nutzung bestehender Strukturen aus dem Energiesteuerbereich
  • Carbon-Leakage-Regelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS
  • Härtefallregelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS
  • Entlastung für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des nEHS
  • Aufbau organisatorischer und technischer Strukturen für die Durchführung des Emissionszertifikatehandelssystems (z.B. Emissionshandelsregister)
  • Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer
  • Steuerliche Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem und für die thermische Sanierung von Gebäuden
  • Gesetzliche Regelung für die Besteuerung von Kryptowährungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es soll ein Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer von 35 Prozent auf 30 Prozent gesenkt werden, die Senkung der dritten Tarifstufe folgt ab 1. Juli 2023. Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von 1.500 auf 2.000,16 Euro pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Anhebung für Kinder ab 18 Jahren von 500,16 auf 650,16 Euro/Jahr) erhöht werden, der Kindermehrbetrag von 250 auf 450 Euro pro Kind und Jahr. Letzterer soll künftig allen gering verdienenden und in (Ehe)Partnerschaft lebenden Erwerbstätigen mit Kindern (zuvor lediglich Alleinerzieherinnen/Alleinerziehern bzw. Alleinverdienerinnen/Alleinverdienern) als Negativsteuer ausbezahlt werden.

Ausgaben für den Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System sowie für die thermische Sanierung von Gebäuden sollen in pauschaler Form mehrjährig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll auf 1.000 Euro und der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag auf 15 Prozent erhöht werden. Ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens soll eingeführt werden. Durch einen erhöhten Freibetrag für ökologische Investitionen sollen klimafreundliche Maßnahmen einen zusätzlichen Impuls erhalten.

Für die Besteuerung von Kryptowährungen sollen entsprechende steuerliche Regelungen geschaffen werden. Der Körperschaftsteuersatz soll im Kalenderjahr 2023 auf 24 Prozent und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 Prozent abgesenkt werden.

Bereits bestehende steuerliche Begünstigungen für sogenannten "Eigenstrom" sollen auf alle erneuerbaren Energieträger ausgeweitet und die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr aufgegeben werden.

Mit der Schaffung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems sollen Verhaltensänderungen der Bevölkerung herbeigeführt und der Einsatz innovativer, emissionsarmer Technologien attraktiver gemacht werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.11.2021

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen

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