Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022 (202/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU-Meldepflicht-Gesetz und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022)

Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022, Änderung

Ziele

  • Entlastung und Stärkung von Unternehmen
  • Forschungsförderung
  • Entlastung der Bürgerinnen/Bürger
  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
  • Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben
  • Betrugsbekämpfung und Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Strukturelle Bereinigung

Inhalt

  • Pauschale Betriebsausgaben bei Öffi-Tickets
  • Ausweitung der geltenden Bahnstrombegünstigungen
  • Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sowie Neuregelung der Antragsfrist und der Auszahlungsmöglichkeiten
  • Steuerbefreiung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen von bestimmten Sozialfonds der Kollektivertragsparteien an aktive oder ehemalige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip bei der Besteuerung von Rehabilitationsgeld und Krankengeld
  • Verlängerung der Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit für 2022
  • Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets
  • Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen
  • Schaffung der Möglichkeit der Steuererstattung in einem einheitlichen Veranlagungsverfahren für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften
  • Pauschalierung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Kein schriftlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis im zollrechtlichen elektronischen Entscheidungssystem
  • Aufnahme einer Regelung betreffend Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer bei Festsetzung der Zollabgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Einführung einer zunächst vorläufigen handelspolitischen Maßnahme, soweit die Empfängerin/der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist
  • Keine Hemmung der Einbringung bereits mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht
  • Schaffung der Möglichkeit einer "Multilateralen Risikobewertung" im Einklang mit den OECD- und EU-Modellen
  • Ausweitung der Umsatzsteuerregelung für Dreiecksgeschäfte
  • Definition des Zeitpunktes, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, bei Leistungsbezug von Unternehmerinnen/Unternehmern, die die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern
  • Schaffung einer Umsatzsteuerverzinsung, die den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht
  • Streichung der Regelung des zollrechtlichen Schuldnerwechsels
  • Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)
  • Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch (DAC7)
  • Qualitätssicherungsmaßnahme durch Kreditinstitute
  • Kennzeichnung von Konten und Depots als gelöscht

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Abgabenänderungsgesetz soll zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen bringen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Bei der Forschungsprämie soll ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden können. Dadurch sollen insbesondere Start-Ups und kleine Unternehmen zusätzlich begünstigt werden.

Bei Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), sollen künftig 50 Prozent der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahreskarte der 2. Klasse für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Auch im Jahr 2022 soll für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 Prozent berücksichtigt werden.

In Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs soll bei Leistungsbezug von Unternehmerinnen/Unternehmern, die die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, der Zeitpunkt, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, definiert werden.

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

17.05.2022

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M. (V)

Bundesministerium für Finanzen

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