Gewerbeordnung, Änderung (207/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Gewerbeordnung 1994, Änderung

Ziele

  • Automatisierung der Ausstellung von Gewerbelegitimationen
  • Gewährleistung der leichten Lesbarkeit durch eine automatisierte Ausstellung und Vereinfachung der Kontrolle
  • Einführung des Scheckkartenformat für die Gewerbelegitimationen, anstelle der nicht mehr zeitgemäßen Legitimationen aus Leinenpapier
  • Erhöhung der Fälschungssicherheit der Gewerbelegitimationen durch die Festlegung von Fälschungssicherheitsmerkmalen

Inhalte

  • Die Ausstellung der Gewerbelegitimation soll in Zukunft nicht mehr durch die Gewerbebehörde selbst), sondern durch einen vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beauftragenden Auftragsverarbeiter erfolgen.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation soll die Gewerbebehörde den Auftragsverarbeiter ohne Aufschub damit befassen.
  • Die Angaben, die das Dokument enthalten muss, sollen in § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 aufgezählt werden.
  • Diese Angaben, darunter auch ein Lichtbild, sollen für alle betroffenen Gruppen von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vereinheitlicht werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der vorliegenden Gewerbeordnungsnovelle sollen die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen geändert werden. In der Folge soll die Gewerbelegitimationen-Verordnung neu erlassen werden. Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen:
  • Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen;
  • Fremdenführerinnen/Fremdenführer und deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
  • Berufsdetektivinnen/Berufsdetektive und deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Derzeit bestehen die Gewerbelegitimationen aus Leinenpapier. Die von der Österreichischen Staatsdruckerei ausgegebenen Formulare werden von den Gewerbebehörden mit Schreibmaschine oder händisch beschrieben. Es wird seit längerer Zeit und nachdrücklich die Ausstellung von Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat und dementsprechend eine Neuerlassung oder Änderung der Gewerbelegitimationenverordnung angeregt.
Die Gewerbeordnung enthält nur wenige nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gewerbelegitimationen, sondern überlässt dies der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Verordnung. Aus folgenden Gründen erscheint es notwendig, die gesetzlichen Regelungen und nicht nur die Gewerbelegitimationen-Verordnung zu ändern:
  • Zum einen soll für alle betroffenen Gruppen eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen vorgesehen werden, die den Missbrauch von ausgestellten Legitimationen hintanhält, die Aktualität sicherstellt und die Abnützung der Scheckkarte berücksichtigt. Eine Befristung der Gültigkeit ist derzeit nur für die Gewerbelegitimationen von Handlungsreisenden vorgesehen (fünf Jahre).
  • Zum anderen sollen die die Legitimationen betreffenden Bestimmungen, die derzeit für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich ausfallen und an verschiedenen Stellen in der Gewerbeordnung zu finden sind (siehe oben), vereinheitlicht werden.
01.06.2022

Themen

Übermittelt von

Mag. Dr. Martin Kocher

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

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