Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, Rechtsanwaltsordnung, Änderung (236/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und Rechtsanwaltsordnung, Änderung

Ziel

  • Erleichterung der Kreditvergabe an ältere Personen

Inhalt

  • Klarstellung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, unter welchen Voraussetzungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung der mögliche Tod der Verbraucherin/Verbraucher während der Vertragslaufzeit unberücksichtigt bleiben kann
  • Präzisierungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Durch eine Ergänzung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen bei der nach diesem Gesetz erforderlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass die Verbraucherin/der Verbraucher während der Vertragslaufzeit verstirbt. Es soll zum einen wahrscheinlich sein müssen, dass die Verbraucherin/der Verbraucher zu ihren/seinen Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann; zum anderen soll der Wert der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte verpflichtend Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeiten leisten, die mit dem Kreditvertrag im Zusammenhang stehen.

Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, die die EU-Mitgliedstaaten zu einer Vorab-Überprüfung von, den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkenden Regelungen auf ihre Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wurde für den Bereich der Rechtsanwaltschaft mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 in nationales Recht umgesetzt. Bei diesen Umsetzungsbestimmungen hat sich zwischenzeitig in zwei Punkten ein Präzisierungsbedarf ergeben, dem mit den zur RAO vorgeschlagenen Änderungen Rechnung getragen werden soll. Diese Anpassungen stehen mit den Änderungen im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz in keinem Zusammenhang.

29.11.2022

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz