14.57
Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Finanzminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr verehrte Zuseherinnen und Zuseher! Wir verhandeln nun die 3. Dienstrechts-Novelle 2019. Unsere öffentlich Bediensteten sind nicht nur eine tragende Säule, die es zum Funktionieren in unserer Republik braucht, sie sind genauso eine tragende Säule in unserer Gesellschaft. Sie erfüllen wichtige Funktionen, die für unser Zusammenleben erforderlich sind, und dafür möchte ich ihnen heute auch an dieser Stelle ein großes Dankeschön aussprechen. (Beifall bei der ÖVP.) Insofern haben Dienstrechtsnovellen immer auch eine besondere Aufgabe. Wir schnüren mit dieser Novelle kein Weihnachtspackerl, wie man das vielleicht glauben könnte, sondern wir tragen dazu bei, dass unser öffentlicher Dienst unter modernen Rahmenbedingungen für unsere Bürgerinnen und Bürger arbeiten kann, denn die Bediensteten im öffentlichen Dienst vollziehen letztendlich die Gesetze, die wir hier beschließen.
Neben der Gehaltsanpassung für 2020, wodurch die öffentlich Bediensteten im Schnitt 2,3 Prozent mehr Gehalt bekommen, möchte ich weitere Punkte hervorstreichen, aber zuvor möchte ich mich bei allen Verhandlern von der Dienstgeber- und von der Dienstnehmerseite für dieses Ergebnis ganz herzlich bedanken.
Mit dem Entfall der Befristung für die Möglichkeit der Wiedereingliederungsteilzeit reagieren wir auf zahlreiche positive Erfahrungen, die wir im vergangenen Jahr gemacht haben. Die Befristung wird deshalb gestrichen. Es ist durchaus sinnvoll, diese Wiedereingliederungsteilzeit unbefristet zur Verfügung zu haben.
Mit dem Ausschluss doppelter Ansprüche anlässlich der Geburt eines Kindes kommen wir einem Problem zuvor, lösen dieses, bevor es überhaupt entstanden ist. Der Papamonat, auf den öffentlich Bedienstete schon seit Längerem Anspruch haben, ist auch in der Privatwirtschaft eingeführt worden, und das würde für Vertragsbedienstete sozusagen einen doppelten Anspruch ergeben. Dass jemand diesen Papamonat doppelt ausnützen kann, schließen wir mit dieser Regelung für öffentlich Bedienstete im Vorhinein aus.
Mit der Einführung von Sonderbestimmungen für Schulevaluatorinnen und Schulevaluatoren setzen wir eine für das Bildungsministerium wichtige Angelegenheit um, weil wir rund 25 zentrale Planstellen schaffen, die sich der im Bildungsreformgesetz 2017 festgelegten Aufgaben zur externen Schulevaluation annehmen. Damit soll die Qualität der Bildungseinrichtungen in unserem Land weiterhin aufrechtbleiben.
Mit einer ganz anderen Änderung, nämlich der Verkürzung der Präklusivfrist, schaffen wir eine erhebliche Vereinfachung von Verfahren und vor allem schnellere Verfahren, denn wenn im Parteiengehör vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist eine Antwort gegeben wird, dann muss nicht diese Sechsmonatsfrist abgewartet werden, wodurch die entsprechenden Verfahren natürlich beschleunigt werden können.
Die Anpassung im Bereich der Urlaubsregelung ist aufgrund eines EuGH-Urteils zum Fall Kreuziger notwendig geworden. Damit wird den öffentlich Bediensteten ausreichend Zeit gegeben, vor einer Ruhestandsversetzung den Urlaub zu verbrauchen. Sie müssen ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hingewiesen werden beziehungsweise auch aufgefordert werden, ihren Urlaub zu verbrauchen, und müssen auch entsprechend über die Folgen informiert werden, nämlich dass dieser Urlaub verfallen kann. Wir gehen dabei auch auf eine Forderung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ein.
Für alle, die in dieser Anpassung vielleicht eine Besserstellung sehen: Das entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und stellt sicher, dass keine Kosten entstehen, die nicht entstehen müssten. Wir erfüllen damit auch unsere Verantwortung den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern gegenüber.
Ich möchte nun einen Abänderungsantrag einbringen, der die bisher bestehende Praxis und Auslegung des Bundestheaterpensionsgesetzes betrifft. Es geht darum, dass Bundestheaterbedienstete neben dem öffentlich-rechtlichen Pensionsanspruch nicht auch noch einen Anspruch auf Abfertigung im Fall einer Ruhestandsversetzung haben.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Thomas Drozda, Christian Lausch, Mag. Eva Blimlinger, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 46/A, 3. Dienstrechts-Novelle 2019
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 lautet:
„Artikel 13
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz [...] BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020 [...] BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2c Abs. 2 werden nach dem Wort „Ruhestandsverhältnis“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „Ansprüche auf Abfertigung richten sich nach § 26 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ eingefügt.
2. In § 18n Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:
1. § 2c Abs. 2 mit 1. September 1999,
2. § 18n Abs. 2 Z 2 mit 1. Februar 2016.““
*****
Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)
15.03
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Thomas Drozda,
Christian Lausch, Mag. Eva Blimlinger, Josef Schellhorn
und Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 46/A der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019) (9 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 lautet:
„Artikel 13
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020, BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2c Abs. 2 werden nach dem Wort „Ruhestandsverhältnis“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „Ansprüche auf Abfertigung richten sich nach § 26 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ eingefügt.
2. In § 18n Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:
1. § 2c Abs. 2 mit 1. September 1999,
2. § 18n Abs. 2 Z 2 mit 1. Februar 2016.““
Begründung
Zu Artikel 13 Z 1 (§ 2c Abs. 2 BThPG):
In jüngster Vergangenheit wurde vereinzelt die Rechtsauffassung vertreten, dass für Bundestheaterbedienstete, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) anzuwenden ist, möglicherweise ein Abfertigungsanspruch bestünde.
Diese Bundestheaterbediensteten haben Anspruch auf Pensionsleistungen des Bundes, wie sie für öffentlich-rechtliche Bedienstete vorgesehen sind. Für diese Bediensteten galt und gilt nicht nur eine pensionsrechtliche Gleichstellung zu den Bundesbeamten, sondern auch durch Kollektivverträge geschaffenes Arbeitsrecht, das sich weitgehend an den öffentlichen Dienst anlehnt, wie etwa hinsichtlich des Bestandschutzes oder der Entgeltfortzahlungsbestimmungen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 haben Bundesbeamte, die aus dem Dienststand mit laufendem Anspruch auf Ruhegenuss ausscheiden, keinen Anspruch auf Abfertigung.
Bis zur Ausgliederung im Jahre 1999 war die Rechtslage hinsichtlich der Ansprüche auf Abfertigungen eindeutig, da jedenfalls Bundesbedienstete vom Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes und Arbeiter-Abfertigungsgesetzes ausgenommen sind.
Gemäß § 18 Bundestheaterorganisationsgesetz (BThOG) wurden diese Bundestheaterbediensteten durch die Ausgliederung aus dem Bund in ein Dienstverhältnis zur jeweiligen Gesellschaft der Bundestheater überführt. Ausdrücklich wurde in dieser Bestimmung festgelegt, dass die jeweilige Gesellschaft im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Bundestheaterbediensteten fortsetzt.
Da im Zeitpunkt der Ausgliederung keine gesetzliche Pflicht des Bundes zur Leistung einer Abfertigung im Fall der Ruhestandsversetzung bestand, kann eine solche Pflicht bei der Ausgliederung nicht auf die Gesellschaften des BThOG übergegangen oder danach gesetzlich entstanden sein, da entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eine Gleichstellung der Ansprüche bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses dieser Bundestheaterbediensteten mit den Bundesbeamten erfolgte.
Sowohl vor dem historischen Hintergrund des BThPG, der Weiterentwicklung des BThPG, die im Gleichklang mit den einschlägigen Bestimmungen für Bundesbeamte erfolgte, als auch aufgrund der Ähnlichkeit der Regelungen im BThPG mit den einschlägigen Bestimmungen für Bundesbeamte ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses dieser Bundestheaterbediensteten diese schon immer mit den Bundesbeamten gleichgestellt hat.
Durch die vorliegende Novelle soll gesetzlich klargestellt werden, dass durch die Ausgliederung im Rechtsbestand der betreffenden Dienstverhältnisse (Rechte und Pflichten des Dienstgebers, Rechte und Pflichten der Bundestheaterbediensteten) für die Dauer der Dienstverhältnisse keine Änderung eintritt, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossen werden.
Es wird festgehalten, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse ist, die weitgehende Gleichstellung dieser Bundestheaterbediensteten mit den Bundesbeamten, wie dies bereits mit der Ausgliederung beabsichtigt war, weiterzuführen.
Eine einseitige Belastung von Dienstnehmern aufgrund mangelnder Abfertigungszahlungen - im Vergleich zu ASVG-Bediensteten - ist aufgrund des Bestandsschutzes und anderer günstigerer dienstrechtlichen Regelungen dieser Bundestheaterbediensteten ebenfalls nicht gegeben, somit ist auch der historische Zweck der Abfertigungszahlungen, die u.a. als Überbrückung für Zeiten der Arbeitslosigkeit geschaffen wurden, nicht erfüllt.
Bei einem Gesamtvergleich der beiden Pensionssysteme (Beamtensystem der Bundestheaterbediensteten und ASVG) ist neben den für die Bundestheaterbediensteten meist günstigeren Berechnungsvorschriften und den weniger strengen Dienstunfähigkeitspensionsregelungen auch auf die unbegrenzten Zuverdienstmöglichkeiten für die frühpensionierten Bundestheaterbediensteten hinzuweisen.
Der vorliegende Gesetzesantrag dient daher nur der Klarstellung der jahrzehntelang unbestrittenen Rechtsauffassung, dass eine allfällige Abfertigung von Personen, die Anspruch auf einen Ruhegenuss nach dem Bundestheaterpensionsgesetz haben, entsprechend den für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, und dass der parallele Bezug einer arbeitsrechtlichen Abfertigung und eines öffentlich-rechtlichen Ruhegenusses nicht vorgesehen ist. Das Inkrafttreten wird daher mit dem Datum der Ausgliederung vorgeschlagen.
Zur Gleichstellung der Bundestheaterbediensteten mit den Bundesbeamten wird im Detail auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
Gemäß § 1 Abs. 1 BThPG regelt das Gesetz die Pensionsansprüche der „in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden“ vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922 (nunmehr Theaterarbeitsgesetz) oder den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater - im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt - geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Stammfassung des § 1 BThPG, BGBl. Nr. 159/1958.
„In Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehend“ im Sinne des § 1 BThPG ist pensionsrechtlich vergleichbar mit der Definitivstellung eines Bundesbeamten gemäß § 11 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, da bei Eintritt von Dienstunfähigkeit bei einem solchen Bundestheaterbediensteten eine Auflösung des Dienstverhältnisses pensionsrechtlich nicht möglich ist, sondern gemäß § 2 BThPG der Bedienstete von Amts wegen (Abs. 2) oder auf Antrag (Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen ist und ihm ex lege eine Ruhestandsversorgung in Form eines Ruhegenusses (§§ 3, 6ff) gebührt.
Dies bedeutet jedoch nicht das Ende des dienstrechtlichen Bandes zum Dienstgeber, da gemäß § 2c Abs. 2 BThPG das aktive Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten zum Ruhestandsverhältnis wird. Der Bundestheaterbedienstete kann bei einer zeitlichen Versetzung in den Ruhestand bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vom Dienstgeber gemäß § 2 Abs. 5 BThPG zum Dienstantritt - mit rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung - aufgefordert werden.
Die Frage der Dienstfähigkeit ist nach § 2 Abs. 3 BThPG durch den Dienstgeber des Bundestheaterbediensteten zu beurteilen, der wie folgt lautet:
„(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten zu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen er imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.“
Die Frage der Dienstunfähigkeit richtet sich somit danach, ob der Bundestheaterbedienstete aufgrund seiner Krankheit in der Lage ist, die Aufgaben seines oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes wahrzunehmen oder nicht.
Mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses, nämlich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 2b Abs. 1 BThPG sein aktives Dienstverhältnis ex lege zum Ruhestandsverhältnis mit den sich daraus ergebenden pensionsrechtlichen Ansprüchen.
Diese Regelungen des BThPG entsprechen den einschlägigen Regelungen für die Bundesbeamten (vgl. § 13 Abs. 1 § 14, § 16 BDG 1979 und den einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965).
Im Gegensatz zu den „in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden“ Bundestheaterbediensteten können Vertragsbedienstete, die pensionsrechtlich dem ASVG unterliegen, aus in ihrer Person gelegenen Gründen gekündigt werden, wenn sie dienstunfähig sind (sie können aus gesundheitlichen Gründen die Aufgaben ihres oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes nicht wahrnehmen) und eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten ist (vgl. § 32 Abs. 2 Z 2 VBG 1948).
In diesem Fall erwirbt der Vertragsbedienstete ex lege keinen Anspruch auf Pensionsleistungen, sondern muss einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen. Die Frage des Pensionsanspruches richtet sich dabei nicht nach Dienstfähigkeit am Arbeitsplatz des Betroffenen, sondern gemäß § 273 Abs. 3 ASVG nach dessen Berufsunfähigkeit.
„Demnach gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde.“
Die Anforderungen für eine Berufsunfähigkeit und damit für einen Pensionsanspruch nach dem ASVG sind daher wesentlich strenger als für einen Pensionsanspruch bei Dienstunfähigkeit für einen Bundesbeamten oder einen „in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden“ Bundestheaterbediensteten.
Beispielsweise ist auf die RV, XIV GP NR 332 dB zur Novelle des BThPG, BGBl Nr. 688/1977, zu verweisen, in der folgendes ausgeführt wird:
„Das Pensionsrecht der Bundesbeamten wurde durch das am 1. Jänner 1966 in Kraft getretene Pensionsgesetz 1965 neu geregelt. Dieses Gesetz brachte zahlreiche Verbesserungen, aber auch im Zuge der Vereinheitlichung der pensionsrechtlichen Vorschriften für bestimmte Gruppen den Abbau von bis dahin bestandenen Sonderregelungen. Die meisten der durch das Pensionsgesetz 1965 eingeführten Verbesserungen kommen auf Grund des erwähnten § 17 den Bundestheaterbediensteten bereits zugute (z. B. Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod, Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten, günstigere Versorgung von Hinterbliebenen, Hilflosenzulagen). Ziel der nun vorliegenden BThPG-Novelle kann daher nur sein, auch in den sonstigen Bestimmungen eine Anpassung an das PG 1965 herbeizuführen, wobei auch hier der Grundsatz der Vereinheitlichung im Vordergrund steht.“
Abschließend ist festzuhalten, dass für Bedienstete, die ab 1. Juli 1998 in ein Dienstverhältnis zu den Bundestheatern aufgenommen wurden, das Bundestheaterpensionsgesetz gemäß § 21 Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, keine Anwendung mehr findet und dieser Personenkreis daher den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für Abfertigungen unterliegt.
Zu Art. 13 Z 2 (§ 18n Abs. 2 Z 2 BThPG):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.
Zu Art. 13 Z 3 (§ 22 Abs. 48 BThPG):
Inkrafttretensbestimmung.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Frau Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.