Vielleicht kann die Erkenntnis – wir haben ja noch ein paar Minuten, weil erst nach Tagesordnungspunkt 30 abgestimmt wird – auch bei den Wirtschaftsbundabgeordneten so weit reifen, dass da mit Ja und nicht mit Nein zu stimmen ist. Vielleicht schafft ihr das, liebe Freunde. Ihr braucht euch ja nicht als ehemalige Wirtschaftspartei einzuzementieren, sondern ihr könnt versuchen, mit dem mittlerweile dritten Bundeskanzler Nehammer auf die Spur, Wirtschaftspartei zu sein, zurückzufinden. Das ist ja nicht so schwierig. Dazu müsst ihr einfach meinem Abänderungsantrag zustimmen. Vielleicht schafft ihr das noch. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
14.34
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter
Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2080/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden (1185 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs zitierte Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird die Novellierungsanordnung Ziffer 4a zu Ziffer 4b und davor wird folgende neue Ziffer 4a eingefügt:
„4a. § 28 Abs. 52 Z 1 und Z 2 werden jeweils die Wortfolgen „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolgen „1. Jänner 2023“ ersetzt.“
Begründung
Bereits im Juni 2020 wurde eine Senkung der begünstigten Steuersätze für die von den durch die Lockdowns in der Corona-Pandemie stark betroffene Gastronomie (inkls. vergleichbare landwirtschaftliche Umsätze), die Kulturbranche (künstlerische Tätigkeit, Theater, Kino) sowie den Publikationsbereich beschlossen. Der Zeitraum bis Ende des Jahres 2021 war allerdings zu optimistisch, die Begünstigungen würde daher per 31.12.2021 auslaufen. Da die Covid-19-Pandemie immer noch nicht überwunden ist, soll diese Begünstigung des 5%-Steuersatzes um ein Jahr bis Ende 2022 erstreckt werden (im Weiteren siehe die Erläuterungen zum seinerzeitigen Antrag 772/A vom 18.6.2020 unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00722/index.shtml)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Sehr geehrter Herr Abgeordneter Matznetter, für den Vorwurf einer „Gehirnwäsche“ habe ich einen Ordnungsruf zu erteilen. (Abg. Steinacker: Danke, Herr Präsident!)
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