Stellungnahme zu 3002/A (276248/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 3002/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Demokratische Alternative beeinsprucht die gegenständliche Initiative zur Wahlrechtsreform insbesondere wegen der nach wie vor nicht eingearbeiteten dringend anstehenden Verbesserung zur Abgabe von Unterstützungserklärungen. Vor allem zur tatsächlichen Behindertengleichstellung über den gesamten Vorgang hinweg, aber auch im Sinn der Gleichstellung ALLER Bürger im Sinn des Artikels 7 Abs. 3 B-VG sind umfassende Reformen hier unerlässlich!

Insgesamt verweisen wir auf unseren - weiter in Arbeit befindlichen - Vorschlag zur Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung (https://demokratische-alternative.at/verfassungsreform/), der ab Artikel 100 umfassende und insbesondere einheitliche Regeln für Wahl- und Abstimmungsvorgänge enthält. Hier geht es dazu zur aktuellen Fassung des Langtextes: https://drive.google.com/file/d/16Tt8mlLXwvid_b_7jN94MyQGuq_URgWj/view?usp=sharing

Explizit möchten wir hier den Textteil zu den Unterstützungserklärungen (ohne Fußnoten) herausgreifen:

Artikel 108 (Seite 122): Abgabe und Anrechnung von Unterstützungserklärungen

(1) Wahlwerbende Parteien müssen am 58. Tag vor dem Ende eines Wahl- und Abstimmungsvorgangs für die endgültige Festlegung der wahlwerbenden Parteien zu einer Wahl gemäß diesem Kapitel die aktuell vorhandenen Unterstützungserklärungen von mindestens 0,5 %o der jeweiligen Wahlberechtigten, aber mindestens 5 von ihnen innehaben.

(2) Das doppelte Stimmrecht der Wahlberechtigten ist dabei ebenso wie bei anderen Wahl- und Abstimmungsvorgängen - sowohl auf der Seite der Wahlberechtigten als auch bei der Abgabe der Unterstützungserklärungen - zu berücksichtigen.

(3) Pro Stimmrecht und zu wählendem Organ kann pro Wahl- und Abstimmungsvorgang nur eine wahlwerbende Partei unterstützt werden.

(4) Die Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen entfällt für die Wahlen für die Gerichte und der Staatsanwaltschaft. Auch für die Besetzung des Finanzrats sind keine Unterstützungserklärungen im eigentlichen Sinn notwendig.

(5) Unterstützungserklärungen können nur für einen konkreten Wahl- und Abstimmungsvorgang abgegeben werden.

(5a) Sie haben das zu wählende Organ und durch die Angabe der fortlaufenden Nummer sowie des Namens oder der Kurzbezeichnung die unterstützte wahlwerbende Partei zweifelsfrei zu bezeichnen.

(6) Wahlberechtigte können ihre Unterstützungserklärungen zwischen dem 114. und 58. Tag vor dem Ende eines Wahl- und Abstimmungsvorgangs entweder vor der Wahlbehörde oder auf einem Gemeindeamt während der kundgemachten Amtsstunden abgeben, oder aber für die Abgabe von Unterstützungserklärungen andere von der Republik Österreich angebotene Abgabemodalitäten ohne erforderliches persönliches Erscheinen in Anspruch nehmen (z.B. elektronische Stimmabgabe oder andere, ähnliche Fernübertragungsarten), die in Gesetzen festzulegen sind.

(7) Vor der Wahlbehörde und auf den Gemeindeämtern ist eine Abgabe von Unterstützungserklärungen unter Wahrung des Wahlgeheimnisses zu ermöglichen.

(7a) Wird eine solche gewünscht, erlischt bis zum Ende der Abgabemöglichkeit für den anstehenden Wahl- und Abstimmungsvorgang jede weitere andere Abgabemöglichkeit, auch wenn bereits eine Abgabe erfolgt ist – aber nur für das in Anspruch genommene Stimmrecht, diesen Wahl- und Abstimmungsvorgang und das zu wählende Organ.

(8) Eine Zurückziehung von Unterstützungserklärungen ist aufgrund der Abgabemöglichkeit unter Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht möglich.

(9) Unterstützungserklärungen sind nicht von der wahlwerbenden Partei vorzulegen, sondern liegen bei der Bundeswahlbehörde auf.

(9a) Diese ordnet die aktuellen Unterstützungserklärungen den zuvor angemeldeten wahlwerbenden Parteien zu und macht nach Ablauf des 58. Tages vor dem Ende eines Wahl- und Abstimmungsvorgangs allgemein bekannt, welche wahlwerbenden Parteien für den weiteren Wahl- und Abstimmungsvorgang zugelassen sind.

(9b) Die Bundeswahlbehörde hat den wahlwerbenden Parteien auf schriftliche Anfrage unverzüglich und umfassend Auskunft über die für sie abgegebenen Unterstützungserklärungen zu geben.

(9c) Kopien bzw. Ausdrucke der Unterstützungserklärungen sind auf Wunsch gegen Kostenersatz der wahlwerbenden Partei auszufolgen.

(10) Bestehen berechtigte Zweifel an der korrekten oder vollständigen Zuordnung der Unterstützungserklärungen, kann jede wahlwerbende Partei aus diesem Grund den Verwaltungsgerichtshof mit einer zu begründenden Wahlanfechtung befassen.