Stellungnahme zu 3002/A (276252/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 3002/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ich möchte vorausschicken, dass ich selbst ein Mensch mit Behinderung bin - bereits als blind eingestuft - und zum Wahlrecht, besonders in Bezug zur Abgabe von Unterstützungserklärungen (in Folge UE), bereits eine Beschwerde bei der UNO in Genf eingebracht habe. Diese Beschwerde ist auf Basis der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eingebracht worden (Begründung siehe im PDF-Anhang).
Im vorliegenden Entwurf zur Änderung der Nationalratswahlordung betrifft dies:
"44. In § 42 Abs. 3 wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt und es entfällt das Wort „entweder“ sowie die Wortfolge „oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.“ "
(Zitat)
Zum Vergleich der jetzt gültige Gesetzestext aus dem RIS:
"(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist."
(Zitat)
Dies bedeutet, durch die Änderung, dass es zukünftig GAR KEINE alternative Möglichkeit gibt eine Unterstützungserklärung abzugeben - keine Verbesserung im Sinn der oben erwähnten Beschwerde an die UNO, sondern sogar eine deutliche Verschärfung und Einschränkung in der Ausübung des aktiven Wahlrechtes (bereits die Erklärung eines Wählers eine Gruppierung auf dem Stimmzettel aufgeführt haben zu wollen, ist eine WILLENSÄUSSERUNG)!
Von dieser Ungleichbehandlung sind dann ALLE Personen betroffen, welche in der Abgabezeit für UEs nicht auf ein Gemeindeamt gehen können - egal aus welchem Grund!
Dazu gehören dann Menschen mit Behinderung, chronisch erkrankte Personen, alte und gebrechliche Personen, etc. - zusammengefasst, werden damit ALLE Menschen von diesem Teil des Wahlprozesses AUSGESCHLOSSEN, die aus unterschiedlichsten Gründen an ihr Bett oder Heim gebunden sind!
Dies ist eine drastische Einschränkung des aktiven Wahlrechtes für einige Gruppen - eine DISKRIMINIERUNG und ein Rückschritt im Bestreben demokratische Rechte zu stärken und zu fördern!