Arzneimittelgesetz und Gentechnikgesetz (59760/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1289 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden

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Inhalt

Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1289 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Gentechnikgesetz (GTG) geändert werden sollen:
Grundsätzlich stelle ich fest, dass es befremdlich ist, wenn Gentechnik und gentechnisch veränderte Organismen (GVO) großflächig und breit in der Behandlung von Menschen – noch dazu gesunden – Einsatz finden sollen, wo gerade diese Techniken in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion verpönt sind und sich die Hersteller mit dem Prädikat „gentechnikfrei“ rühmen.
Mir ist schon klar, dass Sie sich mit der Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes nachträglich sozusagen durch die Hintertür die Genehmigung für Ihr bisheriges Handeln holen wollen. Die Ausrollung der sogenannten „Covid-19 Schutzimpfung“, die in Wirklichkeit eine gentechnisch basierte Therapie unter Verwendung von GVO ist, geschieht zurzeit ungesetzlich, ja gesetzwidrig - siehe § 74 GTG in der noch geltenden Fassung:
§ 74. Eine somatische Gentherapie am Menschen darf nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
1. zum Zwecke der Therapie oder der Verhütung schwerwiegender Erkrankungen des Menschen oder
2. zur Etablierung hiefür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (§ 76)
und nur dann durchgeführt werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen werden kann, daß dadurch eine Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn erfolgt. Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik das Risiko einer Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn nicht völlig auszuschließen, so darf die somatische Gentherapie nur angewendet werden, wenn dieses Risiko von dem von der Anwendung der somatischen Gentherapie zu erwartenden Vorteil für die Gesundheit dieses Menschen überwogen wird, und nur bei Menschen, die mit Sicherheit keine Nachkommen haben können; Zellen der Keimbahn eines auf diese Weise behandelten Menschen dürfen nicht zur Herstellung von Embryonen außerhalb des Körpers einer Frau verwendet werden.

Sie wollen also im Nachhinein die Rechtslage ändern und so Ihr strafbares Vorgehen sanieren. Nebenbei schaffen Sie so die Voraussetzungen für die geplante „Impfpflicht“.

Wie aus den Fachinformationen der in Österreich bedingt zugelassenen „Impfstoffe“ hervorgeht, befinden sich diese alle in einer klinischen Studie. Die Voraussetzungen für diese Studie versuchen Sie nun nach einem Jahr der Durchführung nachträglich abzusegnen. Siehe § 31 (6) AMG in Verbindung mit § 74 GTG Ihres Entwurfes. Dafür, dass Sie sich und die Pharmafirmen schadlos halten, haben Sie in Ihrem Entwurf mit § 40 gesorgt:

§ 40 (1) Der Sponsor ist verpflichtet, für Prüfungsteilnehmer eine Personenschadenversicherung abzuschließen, die unabhängig vom Verschulden (§ 1295 ABGB) alle Schäden, die an Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers durch die an ihm durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden, mit Ausnahme von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen der Keimbahn, abdeckt.

Dieser Gesetzesentwurf ist nicht von der Sorge der Regierung um die Gesundheit der Staatsbürger getragen, sondern stinkt stark nach Lobbyismus durch die Pharmaindustrie, dem Sie offensichtlich nachgeben. Darum ist er zur Gänze abzulehnen.

Robert Reithofer