Hilfsorgane des Parlaments

Rechnungshof und Volksanwaltschaft: Die Hilfsorgane des Parlaments zur Kontrolle der Verwaltung.

Der Nationalrat wird von zwei wichtigen Hilfsorganen in seiner Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung unterstützt. So überprüft der Rechnungshof die effiziente Verwendung der finanziellen Mittel durch den Bund und ihm nahestehende Unternehmen. Die Volksanwaltschaft hingegen prüft das Handeln der öffentlichen Verwaltung auf Missstände und ist für den Schutz von Menschenrechten zuständig.

Überprüfung der Gebarung

Der Rechnungshof schafft Grundlagen für die Kontrolltätigkeit des Nationalrats und wird daher als "Hilfsorgan des Nationalrats" bezeichnet. Er ist für die Überprüfung der gesamten Verwendung der Budgetmittel (Gebarung des Bundes) zuständig. In seine Prüfungskompetenz fallen darüber hinaus insbesondere auch Unternehmungen, an denen der Bund allein oder mit anderen der Rechnungshofprüfung unterliegenden Rechtsträgern (z. B. einem Land) zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder die er durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht.

Weiters wird er als Hilfsorgan der Landtage tätig und prüft die Gebarung des jeweiligen Landes und der landesnahen Unternehmungen und sonstigen Rechtsträger, die Gebarung von Gemeinden grundsätzlich ab 10.000 Einwohner:innen sowie von Gemeindeverbänden. 

Zur Gebarung zählt dabei jede Handlung, die finanzielle Auswirkungen hat. Die Überprüfung durch den Rechnungshof erstreckt sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Rechtmäßigkeit, die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit.

Der Rechnungshof erstellt sein jährliches Prüfungsprogramm eigenverantwortlich. Daneben kann er auf Beschluss des Nationalrates oder eines Landtages auch mit Sonderprüfungen beauftragt werden. Dieses Recht steht im Nationalrat auch einer qualifizierten Minderheit von 20 Abgeordneten zu.

Dem Rechnungshof ist verfassungsrechtlich die Unabhängigkeit garantiert. Er ist, auch wenn er auf Ersuchen oder Verlangen tätig wird, an keine Weisungen gebunden.

Berichte an den Nationalrat und Bundesrechnungsabschluss

Der Rechnungshof berichtet dem Nationalrat laufend über seine Tätigkeit. Die Berichte enthalten auch Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge an den Gesetzgeber und die Verwaltung. Die Vorberatung der Berichte des Rechnungshofs im Nationalrat obliegt dem Rechnungshofausschuss.

Weiters legt er den jährlichen Bundesrechnungsabschluss vor. Dieser stellt die im jeweils abgelaufenen Finanzjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben des Bundes dar und ermöglicht den Vergleich, ob und wie weit die tatsächliche Bundesgebarung mit dem Budgetvoranschlag übereinstimmt.

Weitere Aufgaben des Rechnungshofs

Zu den Aufgaben des Rechnungshofs gehört auch die Erstellung von Einkommensberichten. Er erhebt die Einkommen in den staatsnahen Unternehmen und das Durchschnittseinkommen der österreichischen Bevölkerung, gegliedert nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen. 

Der:Die Rechnungshofpräsident:in bestätigt durch Gegenzeichnung von Urkunden über Finanzschulden des Bundes die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme sowie ihre Eintragung ins Hauptbuch der Staatsschuld. Er oder sie ermittelt aufgrund des Bezügebegrenzungsgesetzes jährlich den Anpassungsfaktor für die Bezüge öffentlicher Funktionär:innen.

Der Rechnungshof kontrolliert und veröffentlicht auch die Rechenschaftsberichte der politischen Parteien. Spenden an Parteien, die 2.645,07 Euro (zuletzt valorisiert am 1. Jänner 2022) überschreiten, müssen dem Rechnungshof sofort gemeldet werden und sind von diesem zu veröffentlichen. Wenn der Rechnungshof einen Verstoß gegen die Vorschriften des Parteiengesetzes, z. B. fehlerhafte Rechenschaftsberichte oder Überschreitung von Wahlkampfkostenbeschränkung, vermutet, so muss er dies den zuständigen Behörden melden. Erhält eine Partei im Jahr Spenden über der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 750.000 Euro, so müssen diese unverzüglich an den Rechnungshof weitergeleitet werden. Diese Gelder werden in Zusammenarbeit mit dem Parlament für die Förderung der Demokratiebildung verwendet.

Der:Die Rechnungshofpräsident:in nimmt gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz von den Mitgliedern der Bundesregierung und Landesregierungen jedes zweite Jahr die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse entgegen und hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrats bzw. des Landtages zu berichten.

Rechnungshofpräsident:in

An der Spitze des Rechnungshofs steht der Rechnungshofpräsident bzw. die Rechnungshofpräsidentin. Er oder sie wird vom Nationalrat auf Vorschlag des Hauptausschusses für eine zwölfjährige Funktionsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist unzulässig, eine Abwahl durch Beschluss des Nationalrats vor dem Ende der Funktionsperiode jedoch rechtlich möglich.

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Rechnungshofs hat das Recht, an den Verhandlungen über die Rechnungshofberichte und über den Bundesrechnungsabschluss im Plenum des Nationalrats und in den zuständigen Ausschüssen und Unterausschüssen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Dasselbe gilt für die Verhandlungen über Prüfungsaufträge sowie über das Budget des Rechnungshofs. Die Abgeordneten können schriftliche Anfragen auch an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Rechnungshofs stellen.

Die Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern und ist eine unabhängige Kontrolleinrichtung. Sie hat die Aufgabe, behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung zu prüfen.

Die Volksanwaltschaft ist auch für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zuständig. Sie übt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben eine öffentliche Kontrolle im Dienste von Rechtsstaat und Demokratie aus und ergänzt die politische, die rechtliche und die finanzielle Kontrolle.

Wer sich mit welchen Anliegen an die Volksanwaltschaft wenden kann

Jede Person, unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, kann sich mit einer Beschwerde über eine österreichische Verwaltungsstelle an die Volksanwaltschaft wenden (ausgenommen davon sind die öffentliche Verwaltung der Bundesländer Tirol und Vorarlberg, die eigene Landesvolksanwaltschaften eingerichtet haben). Voraussetzung ist lediglich, dass sie von einem Missstand in der Verwaltung betroffen ist und ihr gegen diesen Missstand kein Rechtsmittel (mehr) zur Verfügung steht. Gleichfalls zulässig ist, wenn sich eine Person für eine andere beschwert, für die sie Sorge zu tragen hat.

Beschwerden über ein noch anhängiges Verfahren sind nur möglich, wenn entweder die Verfahrensdauer kritisiert wird oder wenn Mängel im Verfahren auftreten, die mit einem Rechtsmittel nicht oder nicht zur Gänze behoben werden können.

Beschwerden, die sich auf Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Europäischen Union beziehen, können an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden.

Die Prüftätigkeit der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft ist verpflichtet, jede Beschwerde zu prüfen und den Beschwerdeführer:innen das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Die Volksanwaltschaft kann aber auch von Amts wegen tätig werden.

Die Prüfungstätigkeit der Volksanwaltschaft bezieht sich auf die gesamte öffentliche Verwaltung, einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, also jenes Bereichs, wo der Bund wie ein privater Unternehmer auftritt (z. B. Anschaffungen, Förderungen). Da die Privatwirtschaftsverwaltung dem Rechtsschutz durch die Zivilgerichte untersteht und keine Zuständigkeit von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof gegeben ist, kommt der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft in diesem Bereich besondere Bedeutung zu.

Die Rechtsprechung der Gerichte wird jedoch nicht von der Volksanwaltschaft überwacht. Sie ist auch nicht für jene Rechtsfragen zuständig, die sich zwischen Privatpersonen ergeben oder Differenzen mit privaten Betrieben betreffen.

Die Volksanwaltschaft kann bei ihrer Prüfungstätigkeit Akteneinsicht nehmen und auch selbst Beweise einholen. Wird ein Missstand festgestellt, kann sie Empfehlungen erteilen, denen das betreffende Organ innerhalb von acht Wochen zu entsprechen hat oder begründen muss, warum der Auffassung der Volksanwaltschaft nicht gefolgt wird.

Schutz und Förderung der Menschenrechte

Seit Juli 2012 ist die Volksanwaltschaft auch für den präventiven Schutz und die Förderung der Menschenrechte zuständig. Dies ergibt sich aus der Umsetzung der UN-Antifolterkonvention (OPCAT) sowie von Teilen der UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD).

Im Zuge dessen kontrolliert die Volksanwaltschaft mithilfe von Expertenkommissionen österreichweit an die 4.000 Einrichtungen, in denen Menschen mit und ohne Behinderung der Gefahr von Misshandlungen, unmenschlicher Behandlung und Freiheitsentzug ausgesetzt sind. Darunter fallen etwa Justizanstalten, Kasernen, Pflegeheime oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Beratend steht der Volksanwaltschaft für diese Kontrollaufgaben der Menschenrechtsbeirat zur Seite. Dieses Gremium setzt sich aus Vertreter:innen von Ministerien, Bundesländern sowie NGOs zusammen.

Berichte an das Parlament und andere Beiträge der Volksan­waltschaft

Die Volksanwaltschaft hat an den Nationalrat und an den Bundesrat jährlich ihren Tätigkeitsbericht vorzulegen. Auch im Bereich Menschenrechte berichten die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen regelmäßig an das Parlament.

Die drei Volksanwält:innen haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat und in deren Ausschüssen und Unterausschüssen teilzunehmen. Dieses Recht besteht auch, wenn über das die Volksanwaltschaft betreffende Kapitel des Bundesfinanzgesetzes beraten wird.

Die Volksanwaltschaft kann auch bei der Behandlung von Petitionen und Bürgerinitiativen eingeschaltet werden.

Durch ihre Anregungen an den Gesetzgeber leistet die Volksanwaltschaft einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Rechts. Sie kann auch die Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungs­gerichtshof beantragen.

Eine besondere Stärke der Volksanwaltschaft liegt auch in der breiten öffentlichen Wahrnehmung ihrer Tätigkeit, besonders durch eine eigene Fernsehsendung.

Zur Wahl der drei Volksanwält:innen

Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat aufgrund eines Gesamtvorschlags des Hauptausschusses gewählt. Das Vorschlagsrecht haben die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrats. Volksanwält:innen sind unabhängig und können nicht abgewählt werden. Sie können aber - ebenso wie Mitglieder der Bundesregierung - wegen der Verletzung von Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Eine solche Anklage kann nur der Nationalrat beschließen. Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das betroffene Mitglied der Volksanwaltschaft seines Amtes entheben. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Volksanwaltschaft beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.