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Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen stellt das schärfste parlamentarische Kontrollrecht dar. Es ermöglicht dem Gesetzgebungsorgan die Untersuchung bestimmter Vorgänge in der Vollziehung des Bundes. Seit dem Jahr 2015 ist die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auch als Minderheitsrecht möglich, eingebettet in ein enges rechtsstaatliches Netz, bis hin zu einer Prüfkompetenz des VfGH. Trotz des zumeist hohen Interesses der Öffentlichkeit an der Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleibt die genaue rechtliche Ausgestaltung oft im Hintergrund und ist weitgehend unbekannt. Der erschienene Kommentar befasste sich mit der Komplexität der Materie, griff zahlreiche Auslegungsfragen auf und beleuchtete die aktuelle Judikatur.