Parlamentskorrespondenz Nr. 347 vom 08.06.2000

PATENTRECHT, FRAUENRECHTE

AUS DEM PATENTAMT WIRD DAS "PATENT-, MARKEN- UND MUSTERAMT"

Anpassungen an EU-Recht, eine generelle Modernisierung, die Neuordnung der Gebühren, und die Umbenennung des Österreichischen Patentamts auf "Österreichisches Patent-, Marken- und Musteramt" sind Ziele der Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 (106 d.B. ).

Die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den Schutz biotechnologischer Erfindungen sieht vor, dass der rechtliche Schutz biotechnologischer Erfindungen nicht eigener Rechtsnormen bedarf, sondern seine Grundlage im nationalen Patentrecht hat. Mit der Novelle wird nun das österreichische Patentrecht entsprechend angepasst; diese Anpassung hat bis 30. Juli zu erfolgen.

Der Rechtssicherheit und dem Schutz der Patentwerber dient eine Änderung von Bestimmungen, die seit hundert Jahren gelten: Während in vielen europäischen Staaten Patentanmeldungen nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritätstag (das ist der Tag, an dem eine Anmeldung bei einem nationalen Patentamt eingereicht wurde) veröffentlicht werden, erfolgt derzeit in Österreich die Veröffentlichung nur und erst bei Patenterteilung. Um in Zukunft die Öffentlichkeit möglichst rasch über die neuesten technischen Entwicklungen - und dabei möglicherweise entstehende Schutzrechte - zu informieren, wird das österreichische Patentrecht entsprechend angepasst.

Da Entscheidungen von Behörden im Patentwesen gemäß dem TRIPS-Abkommen durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde nachgeprüft werden müssen, diese Materien aber von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, wird nunmehr eine Möglichkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamts beim Obersten Patent-, Marken- und Mustersenat eingerichtet.

Dem erweiterten Aufgabenbereich des Patentamts trägt die Änderung des Namens auf "Österreichisches Patent-, Marken- und Musteramt" Rechnung.

Schließlich werden in der Novelle die Bestimmungen über Gebühren neu geregelt.

INTERNATIONALE KONVENTION SICHERT FRAUEN INDIVIDUALBESCHWERDERECHT

Dem Parlament wurde das Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Konvention selbst ist völkerrechtlich mit 3. September 1981 und in Österreich mit 30. April 1982 in Kraft getreten. Sie enthält umfassende Bestimmungen über die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie Maßnahmen zur Frauenförderung. In Österreich wurden zur Umsetzung dieser Konvention zahlreiche Gesetze beschlossen, wie etwa das Gleichbehandlungsgesetz für die in der Privatwirtschaft Beschäftigten, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für Bundesbedienstete, das Gewaltschutzgesetz und die Ergänzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG. Die Konvention hat zur Zeit 165 Vertragsstaaten.

Durch das gegenständliche Fakultativprotokoll soll nun ein Individualbeschwerderecht als zusätzliches prozedurales Instrument zur Sicherstellung der Konventionsrechte sowie ein Untersuchungsverfahren für Vertragsstaaten der Konvention in Fällen schwerer oder systematischer Konventionsverletzungen (z.B. Beschneidung, Witwenverbrennung, Abtreibung von Mädchen) geschaffen werden.

Zuständig für diese Verfahren ist das bereits eingerichtete Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dem 23 Expertinnen und Experten angehören, die nach Nominierung durch die Vertragsstaaten in geheimer Wahl gewählt werden. Ihre Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Das Recht zur Beschwerde haben Einzelpersonen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterstehen und behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention festgeschriebenen Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Die Betroffenen können sich auch durch andere Personen vertreten lassen. Voraussetzung für die Prüfung einer Angelegenheit durch das Komitee ist die Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Bei überlanger Verfahrensdauer kann der Weg auch direkt zum Komitee erfolgen. Das Fakultativprotokoll sieht in Fällen von Gefahr im Verzug für das oder die Opfer die Möglichkeit der Verhängung einer einstweiligen Verfügung durch das Komitee vor. Das Komitee verfügt zwar nicht über Sanktionsmaßnahmen, durch entsprechende Schritte, wie regelmäßige Berichte, soll jedoch der Öffentlichkeitsdruck auf den Vertragsstaat erhöht werden.

(169 d.B.)

BESSERE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR DAS KOMITEE GEGEN DISKRIMINIERUNG

Die Arbeitsbelastung des Komitees, welches aufgrund der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau eingesetzt wurde, steigt sowohl durch den Beitritt von immer mehr Vertragsstaaten als auch durch die zusätzlichen Aufgaben, wie sie das Fakultativprotokoll (Individualbeschwerde, Überprüfung der Vertragstaaten) vorsieht. Die Sessionsdauer des Komitees von maximal zwei Wochen hat sich bereits in den letzten Jahren als zu kurz erwiesen, die dadurch entstandenen Verzögerungen brachten einen Aktualitätsverslust der Berichte mit sich. Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben zu gewährleisten, ist eine Änderung des Art. 20 vorgesehen, der die Sessionsdauer nicht mehr auf zwei Wochen beschränkt. Vielmehr soll auf einer Sitzung der Vertragsstaaten die Dauer der Sitzungen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Generalversammlung neu festgelegt werden. (172 d.B.) 

VORBEHALTE ZUR KONVENTION GEGEN DISKRIMINIERUNG ZURÜCKGEZOGEN

Anlässlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hat Österreich im Hinblick auf das dort den Frauen gewährleistete Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder öffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung Vorbehalte angemeldet, da Frauen in Österreich bis vor kurzem der Zugang zu militärischen Dienstleistungen verwehrt war. Diese Beschränkung fällt nun durch das geltende Bundesgesetz über die Ausbildung der Frauen im Bundesheer sowie durch den neu eingefügten Art. 9a Abs. 4 B-VG, der den Frauen den freiwilligen Dienst im Bundesheer als Soldatinnen ermöglicht, weg. Der diesbezügliche Vorbehalt kann daher zurückgenommen werden. (170 d.B.)

Aus dem gleichen Grund wird auch der Vorbehalt zu Artikel III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau zurückgezogen.

(171 d.B.)

SCHUTZ GEGEN DISKRIMINIERUNG FÜR UNTERRICHTSPRAKTIKANTINNEN

Da UnterrichtspraktikantInnen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, werden sie von keinem der geltenden Gleichbehandlungsgesetze erfasst und sind daher auch nicht gegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und gegen sexuelle Belästigung geschützt. Eine Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes soll diese Lücke schließen. Gleichzeitig wird eine Bestimmung aufgenommen, wonach personenbezogene Ausdrücke Männer und Frauen gleichermaßen umfassen.

(180 d.B. )

STAATLICHE MINDESTBESTEILIGUNG AN E-WIRTSCHAFT WIRD AUFGEHOBEN

Strategisches Ziel der österreichischen Energiepolitik ist es, die langfristigen Vorteile eines wasserkraftdominierten Elektrizitätssystems mit einem aus dem europäischen Wettbewerb gebildeten Strompreisniveau zu verbinden. Die angestrebte österreichische Stromlösung setzt Umstrukturierungen und Kapitalerhöhungen voraus. Um dies zu ermöglichen, legte die Bundesregierung dieser Tage einen Gesetzentwurf vor, mit dem der verfassungsrechtlich festgeschriebene Mindestanteil des Bundes an der Verbundgesellschaft und an den Sondergesellschaften sowie der öffentlichen Hände an den Landesgesellschaften aufgehoben wird (195 d.B.). 

Die vollen Titel der Regierungsvorlagen:

106 d.B: Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz 1990, das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970 und das Sortenschutzgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Österreichischen Patent-, Marken- und Musteramtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2000)

169 d.B.: Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

170 d.B.: Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 7 lit.b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

171 d.B.: Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau

172 d.B.: Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, angenommen auf der achten Sitzung der Vetragsstaaten am 22. Mai 1995

180 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert wird  

195 d.B.: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, aufgehoben wird

(Schluss)