Parlamentskorrespondenz Nr. 21 vom 19.01.2016

Produkte und Dienstleistungen sollen EU-weit barrierefrei sein

EU-Ausschuss des Bundesrats begrüßt Richtlinienvorschlag inhaltlich, hält aber einige Bestimmungen für unverhältnismäßig

Wien (PK) – Grundsätzlich positiv beurteilten die Mitglieder des EU-Ausschusses des Bundesrats heute den Richtlinienvorschlag zu einer Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Bedenken wurden lediglich hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit geäußert, ein Subsidiaritätsproblem sahen die LändervertreterInnen nicht. Auch das Sozialministerium zeigte sich mit dem Vorschlag weitgehend zufrieden, die Subsidiarität werde deshalb nicht tangiert, weil sich der Entwurf auf Produkte und Dienstleistungen beschränke, wo der Binnenmarkt nur unzureichend funktioniere, betonte der Vertreter des Sozialministeriums. Außerdem beinhalte das Papier Schutzklauseln für kleine und mittlere Betriebe.

Er geht davon aus, dass der Vorschlag noch überarbeitet wird, da von einigen Mitgliedsstaaten grundsätzliche Einwendungen gekommen sind. Auch gebe es trotz positiver Resonanz innerstaatliche Bedenken. So habe etwa das Bundeskanzleramt auf Widersprüche zum geltenden Vergaberecht und im Hinblick auf die Folgenabschätzung aufmerksam gemacht. Die Wirtschaftskammer wiederum moniere, dass etwa bei Bankomatkarten und anderen Produkten der Aufwand groß sei. Kritisch betrachtet werden auch überbordende Berichtspflichten. Die Verhandlungen über den Vorschlag haben jedoch noch nicht begonnen und starten in den nächsten Wochen.

Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) und Bundesrat Stefan Schennach (S/W) zitierten in der Debatte die Stellungnahme der Verbindungsstelle der Bundesländer, worin unterstrichen wird, dass der Kommissionsvorschlag Anforderungen enthalte, die über das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinaus gehen und daher unangemessen beziehungsweise unverhältnismäßig seien. Bedenken äußerte Schennach ferner gegenüber dem Konzept des "Design-für-Alle". Monika Mülwerth (F/W) wiederum wies auf die relativ hohen Standards in Österreich hin und äußerte die Befürchtung, dass dadurch österreichische Anbieter einen Wettbewerbsnachteil haben könnten. Dem entgegnete der Ressortexperte mit dem Hinweis, der Richtlinienvorschlag lege nur Grundsätze fest, enthalte aber keine detaillierten technischen Bestimmungen. Die hohen einheimischen Standards hält er für einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil, da es darum gehe, einen größeren Kundenkreis zu gewinnen. Gegenüber Heidelinde Reiter (G/S) betonte er, die CE-Kennzeichnung diene als Information, dass alle europäischen Regelungen eingehalten worden sind. Das werde auch durch inländische Marktüberwachungsbehörden stichprobenartig kontrolliert.

EU unterstreicht Bekenntnis zu barrierefreiem Europa

Die Kommission begründet ihren Vorstoß damit, dass es innerhalb der EU unterschiedliche Rechtsvorschriften gibt und sich die Hersteller und Dienstleister zum Teil nach nationalen, zum Teil nach internationalen Normen richten, die meist nicht aufeinander abgestimmt seien. Hauptzweck sei es daher, einerseits den Binnenmarkt in diesem Bereich funktionsfähiger zu machen, indem Hindernisse für den freien Verkehr abgebaut werden, und andererseits den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen oder Behinderungen zu erleichtern. Die Kommission weist daher nicht nur auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung hin, sondern unterstreicht, dass das Bekenntnis zu einem barrierefreien Europa im Jahr 2010 in der "Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020" erneuert worden ist. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine stärkere gesellschaftliche Inklusion und Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger, heißt es in der Begründung des Kommissionsvorschlags.

Erfasst vom Vorschlag sind Geldautomaten, Ticket- und Check-in-Automaten, Bankdienstleistungen, Computer (Hard- und Software), Telefone, Smartphones, Telefondienste, Fernsehgeräte im Zusammenhang mit digitalen Fernsehdiensten, Audiovisuelle Mediendienste, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Luft-, Bus-, Schienen- und Wasser-Personenverkehr, Elektronische Bücher (E-Books) und der Elektronische Handel (E-Commerce). Die Richtlinie enthält eine einheitliche EU-Definition und einen Umsetzungsrahmen für die diesbezüglichen Anforderungen an die Produkte und Dienstleistungen, schreibt aber nicht im Einzelnen vor, wie die Pflicht, ein Produkt oder eine Dienstleitung barrierefrei entsprechend den Anforderungen zu gestalten, in der Praxis zu erfüllen ist. Auch im Rahmen der EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über die Verwendung der EU-Fonds sollen die gleichen Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

Wie das Sozialministerium ausführt, sollen die Hersteller von Produkten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, durch das Anbringen des CE-Zeichens erklären, dass die betreffenden Produkte die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen (EU-Konformitätserklärung) und dass sie für diese Erklärung die volle Verantwortung übernehmen. Eine behördliche Bewilligung ist nicht erforderlich, die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens bleibt in der Eigenverantwortung des Produktherstellers. Allerdings sind Kontrollmöglichkeiten durch die staatlichen "Marktüberwachungsbehörden" vorgesehen. Alle Wirtschaftstreibenden, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, müssen die entsprechenden Garantien übernehmen (auch Händler und Importeure). (Fortsetzung EU-Ausschuss des Bundesrats) jan


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