Parlamentskorrespondenz Nr. 243 vom 08.03.2021

Neu im Wissenschaftsausschuss

Wissenschaftsminister legt Sammelnovelle zum Studienrecht und Novelle zur Organisation der HochschülerInnenvertretung vor

Wien (PK) – Das Wissenschaftsministerium hat dem Nationalrat eine umfangreiche Sammelnovelle zum Universitätsgesetz (UG) und einer Reihe anderer Gesetze mit Bezug zum Hochschulbereich vorgelegt. Als wichtigstes Ziel der Novellierung nennt das Wissenschaftsministerium die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das mehr Verbindlichkeit im Studium fordert und gleichzeitig die Studierbarkeit fördert. Die Zahl der Drop-outs soll damit längerfristig gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden.

Eine weitere Novelle, die dem Nationalrat zugegangen ist, betrifft das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG). Sie soll sicherstellen, dass Körperschaften, die die Interessen der Studierenden an den Hochschulen wahrnehmen, auf Dauer wirtschaftlich lebensfähig sind.

Änderungen im Studienrecht zielt auf größere Verbindlichkeit im Studium ab

Die vom Wissenschaftsminister vorgelegte Novelle enthält umfassende Änderungen im Universitätsgesetz (UG) und weiteren damit verbundenen Gesetzesmaterien im Hochschulgesetz (HG), im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz sowie im Fachhochschulgesetz und im Privathochschulgesetz (662 d.B.). Damit soll eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Studienrechts erfolgen. Die Intention der Novelle ist es laut dem Wissenschaftsministerium, die gesetzlichen Vorgaben zum Studienrecht zu entflechten, sie auf das Wesentliche zu reduzieren und die weiteren Ausführungsbestimmungen den Universitäten und ihren jeweiligen Satzungen zu übertragen.

Den wesentlichen Schwerpunkt der UG-Novelle stellt laut den Erläuterungen die Förderung von mehr Verbindlichkeit im Studium dar. Diese soll sich in erster Linie auf die besonders wichtigen Studienphasen im Studienverlauf, also den Studienbeginn und den Studienabschluss, konzentrieren. Die Maßnahmen sollen eine Steigerung der prüfungsaktiven Studien, eine Verkürzung der Studiendauer von Bachelor- und Diplomstudien sowie die Senkung der Drop-out-Raten von Bachelor- und Diplomstudierenden bewirken.

Als wesentlicher Schritt für den Studienbeginn ist die Einführung einer verpflichtenden Erbringung einer Mindeststudienleistung im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten in den ersten vier Semestern eines Studiums vorgesehen. Gleichzeitig sollen jedoch auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden so zu unterstützen, dass sie ihr Studium zügig fortführen und auch beenden können. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen werden angehalten, die Prüfungsorganisation insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit des Studiums zu verbessern. Für die Studienabschlussphase wird daher die Möglichkeit geschaffen, dass Universitäten bzw. Hochschulen und Studierende eine Vereinbarung über die Studienleistung ("learning agreement") schließen, um die Studierenden dabei zu unterstützen, das Studium auch tatsächlich zu beenden. Anpassungen im UG und HG sollen ein einheitliches Studienrecht für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen sicherstellen.

Damit verbunden sieht die Novelle des UG zahlreiche Detailregelungen vor, welche die Erbringung und Anerkennung von Prüfungen sowie anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen betreffen. Die Novelle umfasst auch Regelungen zu Auslandsstudien und zur Festlegung der Gesamtnote sowie Bestimmungen, die die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation sowie Fragen der Qualitätssicherung betreffen. Die Bestimmungen zur allgemeinen Universitätsreife werden an das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen angepasst und völlig neu strukturiert.

In der Novelle sind auch Maßnahmen gegen das Ghostwriting von wissenschaftlichen Arbeiten vorgesehen. Dieses soll zu einem Verwaltungsstraftatbestand im UG und im HG werden. Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle ist auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse an den Hochschulen. Dazu werden umfangreiche Regelungen zur möglichen Anzahl und Gesamtdauer befristeter Arbeitsverhältnisse getroffen, die damit auch europarechtlichen Vorgaben entsprechen und mehr Transparenz schaffen sollen. Auch Berufungsverfahren sollen transparenter und kürzer gestaltet werden.

Da festgestellt wurde, dass in der Zusammenarbeit von Universitäten ein Bedarf an der Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten besteht, sieht die UG-Novelle eine entsprechende Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Universitäten vor. Weitere organisationsrechtliche Änderungen des UG betreffen die Universität für Weiterbildung Krems (UWK). Da die UWK nunmehr den anderen Universitäten gleichgestellt ist, wird das sie betreffende Bundesgesetz (UWKG) aufgehoben. Noch verbleibende Sonderbestimmungen, die sich auf die UWK beziehen, sollen vollständig ins UG integriert werden.

HSG-Novelle soll funktionierende Studierendenvertretungen sicherstellen

Mit der letzten Novellierung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes (HSG) wurde die Zahl der Körperschaften der Studierendenvertretungen stark ausgeweitet. Unterdessen habe sich laut dem Wissenschaftsministerium aber gezeigt, dass es für kleinere Vertretungen schwierig sei, ihre Tätigkeit längerfristig wirtschaftlich zu gestalten. Ein Hauptpunkt der nun vorgeschlagenen Novellierung des HSG (664 d.B.) ist daher, dass bestehende HochschülerInneschaften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten die Wahlmöglichkeit erhalten, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben oder künftig von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen. Wollen sie künftig durch die ÖH mitbetreut werden, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022 ihre Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft.

Neben terminologischen Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz sind in der Novelle auch datenschutzrechtliche Bestimmungen über Löschfristen aufgenommen, während postalische Übermittlungspflichten entfallen. Weiters sind wirtschaftliche Adaptierungen vorgesehen, wonach bei Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 800 € verbunden sind, mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen. Außerdem soll eine Neuregelung der "pauschalierten Aufwandsentschädigungen" für Ehrenämter in der ÖH erfolgen. Im ÖH-Gesetz wird daher künftig die Höhe von so genannten "Funktionsgebühren" festgelegt. (Schluss) sox


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