Parlamentskorrespondenz Nr. 1334 vom 25.11.2021

Neu im Verkehrsausschuss

EU-konforme Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, präzisere Umsetzung von EU-Vorgaben im Eisenbahngesetz

Wien (PK) – Zusätzliche Verkehrssicherheit in der Binnenschifffahrt sollen Änderungen des Schifffahrtsgesetzes bringen. Mit Änderungen im Eisenbahngesetz, die vor allem Unternehmen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur betreffen, reagiert die Bundesregierung auf vier Vertragsverletzungsverfahren, die von der EU eingeleitet wurden.

EU-einheitliche Qualifikationsstandards für die Binnenschifffahrt

Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie plant die Bundesregierung eine Novelle des Schifffahrtsgesetzes (1161 d.B.). Eine Harmonisierung der europäischen Bestimmungen über Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt soll die Mobilität von Besatzungsmitgliedern erleichtern. Die Novelle soll auch zu mehr Sicherheit in der Binnenschifffahrt und zu Verwaltungsvereinfachungen führen.

Im Detail werden mit der Novelle einheitliche Mindest-Qualifikations- und Tauglichkeitsstandards für die gesamte nautische Besatzung festgelegt. Für Schiffsführungsaufgaben, für die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie des Schutzes der Umwelt besondere Qualifikationen erforderlich sind, werden zusätzliche Berechtigungen geschaffen. Künftig soll es auch besondere Berechtigungen für Tätigkeiten an Bord geben, die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie des Schutzes der Umwelt besondere Qualifikationen erfordern. Das Schifferdienstbuch und Bordbuch sollen aufgewertet werden, wobei eine Datenbank für Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher vorgesehen ist. Die Inhalte des elektronischen Registers sind den autorisierten Stellen EU-weit sowie den nationalen Kontrollbehörden zur Verfügung zu stellen. Für die Einrichtung der Datenbank fallen laut den Erläuterungen zur Novelle 2021 Investitionskosten von 142.000 € an, die jährlichen Betriebskosten werden mit 25.700 € beziffert. Diese Kosten übernimmt die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Mit der Novelle werden auch der Geltungsbereich und die Zuständigkeit für innerstaatliche Befähigungsausweise, die nicht von der EU-Richtlinie erfasst sind, neu geregelt. Konkret geht die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen für das Schiffsführerpatent – 20 m vom Bund an die Länder Wien, Niederösterreich und Oberösterreich über.

Österreich reagiert auf EU-Vertragsverletzungsverfahren im Eisenbahnbereich

Da aus Sicht der Europäische Union Österreich mehrere den Eisenbahnbereich betreffende Richtlinien nicht ordnungsgemäß oder nur schlecht umgesetzt hat, hat die EU-Kommission (EK) vier Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf zum Eisenbahngesetz vorgelegt, der die in den Vertragsverletzungsverfahren zugestandenen innerstaatlichen Umsetzungsdefizite beseitigen und so eine Klageerhebung der EK beim Gerichtshof der Europäischen Union abwenden soll (1168 d.B.). Auch sollen mit der Novelle Umsetzungsdefizite von Richtlinien, ohne Zusammenhang mit den Vertragsverletzungsverfahren, behoben werden. Kleinere Änderungen erfolgen auch im Bundesbahngesetz und im Unfalluntersuchungsgesetz.

Ziel der Novelle ist eine Erweiterung des wirtschaftlichen Handlungsspielraumes der Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie werden die Möglichkeit erhalten, Funktionen und Arbeiten an andere Unternehmen auszulagern. Die Überwachung der Gesetzeskonformität soll durch die Schienen-Control Kommission erfolgen. Außerdem sollen künftig mehrere Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-rechtlicher Partnerschaften, die Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gemeinsam ausüben können. Auch hier ist eine Kontrolle seitens der Schienen-Control Kommission vorgesehen.

Der Schienen-Control Kommission sollen in diesem Zusammenhang auch weitere Kontrollaufgaben übertragen werden. Sie betreffen die Überwachung und Aufhebung von Kooperationsvereinbarungen zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die Überprüfung der Entscheidungen und Verfahren von Zuweisungsstellen und entgelterhebenden Stellen. Die Zuweisungsstellen werden zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der gemachten Angaben verpflichtet.

Angestrebt wird mit der Novelle auch mehr Flexibilität bei der Zuweisung von Zugtrassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen. So sollen künftig Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Zuweisungsverfahren von Fahrwegkapazität auch Eisenbahnstrecken festlegen können, auf denen nur bestimmte Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten vorrangig ausgeübt werden dürfen. (Schluss) sox