Parlamentskorrespondenz Nr. 1024 vom 28.09.2022

Neu im Finanzausschuss

Abschaffung der kalten Progression: Gesetzesentwurf zeigt Details

Wien (PK) – Die Regierung legt Maßnahmen zur Abschaffung der kalten Progression vor und hat dazu ein Gesetzespaket mit dem Titel "Teuerungs-Entlastungspaket Teil II" an das Parlament übermittelt (1662 d.B.). Das Maßnahmenpaket umfasst im Wesentlichen vier Punkte: Die automatische Anpassung der Einkommensteuertarife um zwei Drittel der Inflationsrate, die weitere Entlastung von Einkünften im Umfang des verbleibendes Drittels, die Erhöhung von Besteuerungsgrenzen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie die Senkung des Dienstgeberbeitrags von 3,9% auf 3,7%. Damit soll der schleichenden Steuererhöhung, insbesondere in Zeiten hoher Inflation, entgegengewirkt werden. Verfassungsrang erhält die Abschaffung der kalten Progression jedoch entgegen zahlreicher Forderungen nicht.

Der dritte Teil des Teuerungs-Entlastungspakets stellt die jährliche Valorisierung zahlreicher Familien- und Sozialleistungen ab 2023 in den Vordergrund. Nun soll auch der Wertverlust dieser Sozialleistungen eingedämmt werden. Das Gesetzesvorhaben wurde im Sozialausschuss behandelt (siehe auch Parlamentskorrespondenz 976/2022). Das erste Teuerungs-Entlastungspaket mit kurzfristigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Teuerung wurde bereits im Juni 2022 vom Parlament beschlossen. Der Fokus lag auf Familien, vulnerablen Gruppen und Geringverdiener:innen. Mit dem Gesetzt wurde beispielsweise die Sonder-Familienbeihilfe im August 2022 sowie ein einmaliger "Teuerungsabsetzbetrag" in Höhe von bis zu 500 € umgesetzt (siehe auch Parlamentskorrespondenz 753/2022).

Abschaffung der kalten Progression

Künftig sollen die Einkommensteuertarife automatisch um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst werden. Mit der Änderung der Einkommensteuertarife an die Teuerungsrate soll dem Effekt der kalten Progression begegnet werden. Aufgrund der Progression im Steuersystem führten bislang Gehaltserhöhungen nicht automatisch zu mehr Einkommen im gleichen Ausmaß, da prozentuell höhere Abgaben zu leisten sind. Trotz eines höheren nominellen Einkommens blieb real weniger Kaufkraft übrig.

Die aktuell hohen Inflationsraten verstärken diesen Effekt, so die wirkungsorientierte Folgenabschätzung des Finanzministeriums. Die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation betrage 5,2%, berechnet als Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2021 bis Juni 2022 (WIFO, IHS, 2022).

2023 zusätzlicher Ausgleich in Höhe von 617 Mio. € geplant

Die Bevölkerung soll durch die Abschaffung der kalten Progression von über 20 Mrd. € bis 2026 entlastet werden. Bereits kommendes Jahr wird von einer Entlastungswirkung von 1,85 Mrd. € ausgegangen, 2024 bereits 4,38 Mrd. € (2025: 6,28 Mrd. €, 2026: 7,78 Mrd. €). Die kalte Progression im Jahr 2023 beläuft sich laut den Berechnungen der Forschungsinstitute WIFO und IHS auf 1,851 Mrd. €.

Für das Jahr 2023 soll eine automatische Anpassung in Höhe von 1.234 Mio. € (im Ausmaß von zwei Drittel der kalten Progression) und ein zusätzlicher Ausgleich des verbleibenden Drittels in Höhe von 617 Mio. € erfolgen.

Entlastungsmaßnahmen über restliches Drittel der kalten Progression

Für den variablen Teil der Inflationsanpassung sollen jedes Jahr Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression umgesetzt werden. Davon erwartet sich die Bundesregierung eine höhere soziale Treffsicherheit sowie die Möglichkeit, auf veränderte gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen zielgerichtet zu reagieren. Für dieses letzte Drittel muss jährlich bis 15. September eine eigene Regelung beschlossen werden, was mit dieser Summe gemacht wird.

Für das Jahr 2023 werden die geplanten Maßnahmen bereits im Zuge des vorliegenden Gesetzespakets implementiert. Konkret sollen für 2023 die Beträge, die für den Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhten Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, dem Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, dem erhöhten Pensionistenabsetzbetrag und für die Rückerstattung der Sozialversicherung maßgebend sind, um 5,2% (anstatt der automatischen Erhöhung um 3,46%) erhöht werden.

Nunmehr sollen die Steuergrenzen zudem jährlich um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben werden. Konkret für 2023 um 3,46%. Die beiden niedrigsten Tarifstufen werden jedoch 2023 im Rahmen des variablen Drittels der Inflationsabgeltung sogar um 6,3% angehoben.

Zusätzlich soll Carsharing gefördert werden, indem Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei gestellt werden. Die Bestimmung soll für Zuschüsse gelten, die ab dem Jahr 2023 zugewendet werden. Von der Befreiung umfasst sind neben Autos, Motorrädern und E-Bikes insbesondere auch E-Scooter.

Inflationsanpassungen für Land- und Forstwirte

Auch für Land- und Forstwirte soll es eine Inflationsanpassung geben. Die Umsatzgrenze für die steuerliche Pauschalierung soll von 400.000 auf 600.000 € erhöht werden. Liegt der Umsatz unter der Grenze von 600.000 €, wird die Steuer pauschal, also unabhängig vom tatsächlichen Umsatz, berechnet. Liegt der Umsatz darüber, müssen die Bäuer:innen ihren tatsächlichen Gewinn erheben und versteuern, was aufgrund der Teuerung bei vielen Betrieben zuletzt schlagend geworden sei.

Entlastet soll auch der Einheitswert für die Teilpauschalierung werden. Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70% der Einnahmen abgezogen. Die bisherige Grenze lag bei 130.000 €, künftig soll der Wert 165.000 € betragen.

Geplant ist zudem eine Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von 40.000 auf 45.000 €. Damit sollen auch Bäuerinnen und Bauern, die ausschließlich im Nebenerwerb tätig sind, für die hohe Inflation entschädigt werden. (Schluss) gla