Parlamentskorrespondenz Nr. 889 vom 04.09.2024
Neu im Innenausschuss
Wien (PK) – Mit einer erhöhten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität begründet die Bundesregierung ein Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (PCC SEE) (2614 d.B.). Der von Österreich mitinitiierten PCC SEE gehören derzeit zwölf Länder an. Neben Österreich sind dies Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Slowenien und Ungarn. Mit dem vorliegenden Übereinkommen sollen im Rahmen der "Prümer Zusammenarbeit" (Vereinbarung mit EU-Partnerstaaten zur polizeilichen Kooperation) bewährte Mittel wie der automatisierte Austausch von DNA-Daten, von daktyloskopischen Daten (Fingerabdrücken) und Fahrzeugregisterdaten auch den teilnehmenden Staaten der PCC SEE ermöglicht werden.
Diese Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich werde in Österreich die Aufklärung zahlreicher ungeklärter Straftaten und die rasche Identifizierung gefahndeter Straftäter:innen ermöglichen, heißt es in der Regierungsvorlage. Auch der Verwendung von wechselnden Falschidentitäten durch Kriminelle und der Herausforderung der illegalen Migration verspricht sich die Bundesregierung damit wirkungsvoller begegnen zu können. Für einige der Staaten Südosteuropas sei durch das Abkommen zudem ein weiterer Mehrwert gegeben: Mit der Umsetzung des Übereinkommens würden sie die Voraussetzung für die Teilnahme am Prümer Datenverbundsystem erfüllen, was ein Kriterium für die EU-Beitrittseignung darstelle.
Konkrete Maßnahmen und Regelungen
Analog zur "Prümer Zusammenarbeit" sieht das Übereinkommen keine Einrichtung einer großen zentralen Datenbank vor, sondern ein anonymisiertes Abgleichen im Rahmen eines Treffer-/Nichttrefferverfahrens unter Nutzung der bestehenden nationalen Datenbanken. Nur in einem von forensischen Expert:innen bestätigten biometrischen Trefferfall sollen weitere personenbezogene Hintergrunddaten zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Um dies zu ermöglichen, verpflichten sich die teilnehmenden Staaten laut Übereinkommen zur Einrichtung und Führung von zentralen nationalen DNA-Datenbanken.
Die Zusammenarbeit im Bereich der DNA-Profile habe sich ausschließlich auf den Zweck der Ermittlung von Straftaten zu beschränken sowie zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierbaren sterblichen Überresten.
Ähnlich soll mit daktyloskopischen Daten verfahren werden. Auch hier erfolgt ein anonymisierter Abgleich der Fingerabdrücke, wobei eine detaillierte forensische Überprüfung erst bei einer festgestellten Übereinstimmung vorgenommen wird.
Als wesentliche organisatorische Maßnahme ist die Einrichtung nationaler Kontaktstellen für die Umsetzung des Übereinkommens vorgesehen. Diese Kontaktstellen sollen für die Verwaltung und den Austausch der Daten verantwortlich sein. In Österreich übernimmt die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundeskriminalamt diese Aufgabe.
Ergänzend dazu soll der Zugriff auf Fahrzeugregisterdaten ermöglicht werden. Anders als bei den DNA-Profilen und den daktyloskopischen Daten ist für diese kein Treffer-/Nichttrefferverfahren vorgesehen, sondern ein direkter Zugriff auf die Fahrzeugregisterdaten durch die nationalen Kontaktstellen. Die automatisierte Suche darf laut Übereinkommen jedoch nur mit bestimmten Einschränkungen und ebenfalls nur für klar definierte Zwecke wie die Aufklärung von Straftaten oder die Identifizierung von vermissten Personen erfolgen.
Aufgrund der besonderen Sensibilität des Vertragsgegenstandes wird im Übereinkommen die Verankerung höchster Datenschutzstandards betont, die jenen der Prümer Beschlüsse entsprächen.
In Form eines Änderungsprotokolls soll das Übereinkommen zudem um zwei klarstellende Bestimmungen ergänzt werden, um Bedenken der Europäischen Kommission auszuräumen (2615 d.B.). Darin wird einerseits für die EU-Mitgliedsstaaten der Vorrang des EU-Rechts festgehalten, sofern Bestimmungen der EU zur Regelung eines konkreten Sachverhalts bestehen. Andererseits wird klargestellt, dass das Übereinkommen keinem Drittstaat ein den EU-Rechtsvorschriften angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt. Dies wäre der Europäischen Kommission vorbehalten. (Schluss) wit
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- 2615 d.B. - Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
- 2614 d.B. - Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten