Parlamentskorrespondenz Nr. 1070 vom 26.11.2024
Neu im Budgetausschuss
Wien (PK) – Redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und Anpassungen sollen mit einer Novelle des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 umgesetzt werden.
Technische Novelle des Bundeshaushaltsgesetzes
Ab 2009 wurde in Österreich eine Haushaltsrechtsreform in zwei Etappen umgesetzt. Dabei wurde eine stärkere Ziel- und Wirkungsorientierung eingeführt. 2017/18 hat dazu eine umfangreiche Evaluierung stattgefunden, es gab verschiedene Empfehlungen, die nun ins Recht einfließen sollen. Durch die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie wurde diese dritte Etappe der Haushaltsrechtsreform unterbrochen. In Folge wurde eine Aufteilung in zwei Pakete beschlossen: Ein technisches Paket, das legistisch, prozedural und redaktionell notwendige Anpassungen umfasst. Darin finden sich Klarstellungen, die Einarbeitung von Änderungen im Bundesministeriengesetz (BMG) und die Anpassung von Stichtagen. Ein inhaltliches Paket soll alle Punkte mit höherem Abstimmungsbedarf - etwa Rücklagen und Wirkungsorientierung - umfassen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das technische Paket umgesetzt werden (10 d.B.). Die Änderungen verursachen weitgehend keine Kosten. Der Gesetzentwurf wurde bereits vor Ende der alten Gesetzgebungsperiode eingebracht aber nicht mehr beschlossen (siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 851/2024).
Klarstellungen für WFA und bei Definition von Förderungen
Klarstellungen soll es etwa bei der gesetzlichen Verankerung der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) und WFA-Bündelungen geben. Zudem sollen Formulierungen zu den haushaltsrechtlichen Sanktionen vereinheitlicht werden.
Geplant ist auch die Klarstellung des Förderungsbegriffs. Nach der neuen Formulierung handelt es sich bei Förderungen um Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung gewährt. An der Leistung muss ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse bestehen. Festgehalten wird auch, dass weder Sozialleistungen noch Bedarfszuweisungen und zweckgebundene Zuschüssen nach dem Finanz-Verfassungsgesetz Förderungen sind. Ins Gesetz aufgenommen werden soll, dass sich der Bund bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen kann, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.
Streichung der fiktiven Miete für historische Gebäude
Weniger Aufwand soll es etwa bei der bundesinternen Verrechnung fiktiver Mieten geben. Für historische Gebäude, die von der Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) verwaltet werden, sollen keine fiktiven Mieten mehr bezahlt werden. Begründet wird dies mit dem hohen Verwaltungsaufwand während es gleichzeitig keinen Vergleichsmarkt gebe und erhoffte Steuerungseffekte ausblieben.
Zwingende Entgeltlichkeit beim Sachgüteraustausch soll entfallen
Außerdem soll bei einem Sachgüteraustausch die zwingende Entgeltlichkeit wegfallen. Dabei geht es um Bundesvermögen, das das zuständige Bundesorgan nicht mehr benötigt und anderen Organen des Bundes anbietet. Es soll freigestellt werden, sich im Einzelfall auf ein bestimmtes Entgelt zu einigen oder den Gegenstand auch unentgeltlich zu überlassen.
Weitere Vereinfachungen soll es bei den Bestimmungen für Vertretungsbehörden im Ausland mit geringem Personalstand geben. Die Berichtspflichten zum Personalstand von Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen sollen harmonisiert werden.
Mehr Transparenz bei Auszahlungen für Personal
Um die Auszahlungen für Personal gesondert darzustellen, soll die bisherige Mittelverwendungsgruppe "operative Verwaltungstätigkeit" in Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand aufgespalten werden. Ebenso soll eine Mittelverwendungsgruppe für Finanzerträge respektive Finanzaufwand geschaffen werden, um die mit den entsprechenden Erträgen und Aufwendungen zusammenhängenden Geldflüsse im Finanzierungshaushalt klar abbilden zu können. Die Änderung soll erst für die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2027 wirksam werden.
Bisher wurden Förderungen, die vom Bund finanziert, aber im Namen anderer Rechtsträger ausbezahlt wurden, nur freiwillig gesondert ausgewiesen. Dies soll nun gesetzlich vorgesehen werden.
Die Novelle sieht auch Ergänzungen zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Haushaltsrecht vor. (Schluss) gla
HINWEIS: Der Budgetdienst des Parlaments bietet ökonomische Analysen zur Budgetpolitik und zu Vorlagen des Bundesministeriums für Finanzen. Alle aktuellen Daten zum Budgetvollzug (Monatsberichte) finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.